Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten Unternehmen Unterstützung, die dauerhaft Energiekosten einsparen und damit das Klima schützen. Die BEG fasst frühere Förderprogramme zusammen und unterstützt unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik. Dabei besteht die BEG aus 3 Teilprogrammen.

3.2.1 Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG) Sanierung (BEG NWG)

Gefördert werden alle energetischen Maßnahmen, die zu einer Effizienzgebäude-Stufe führen sowie die Kosten der förderfähigen Umfeldmaßnahmen. Ebenfalls förderfähig ist die Sanierung von Baudenkmalen. Bei einer frisch sanierten Immobilie werden die Maßnahmen der energetischen Sanierung gefördert, wenn die Kosten gesondert ausgewiesen sind. Ebenfalls förderfähig ist die notwendige Fachplanung sowie die Baubegleitung durch Energieeffizienzexperten und eine akustische Fachplanung.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen sowie Einzelunternehmern, freiberuflich Tätige, in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, kommunale Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kirchen, Geschäftsbanken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen sowie Contracting-Geber, die Energie-Dienstleistungen an Nichtwohngebäuden erbringen.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss oder Förderdarlehen durch die KfW und beträgt bei der Sanierung von Nichtwohngebäuden zum Effizienzhaus zwischen 10 und 20 % der Investitionssumme.

Der Bauantrag oder die Bauanzeige des Gebäudes muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre zurückliegen. Die Förderung der Sanierung zum Effizienzgebäude durch die KfW ist Teil des neuen Bundesprogramms BEG und gilt seit dem 1. Juli 2021.

3.2.2 Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG) Neubau (BEG NWG)

Gefördert werden Neubau oder Kauf eines Effizienzgebäudes. Förderfähig sind im Falle eines Neubaus die Baukosten und gegebenenfalls Umfeldmaßnahmen (ohne Grundstückskosten), im Falle eines Kaufs der Kaufpreis (ohne Grundstückspreis). Eine zusätzliche Förderung gibt es für die notwendige Fachplanung, die Baubegleitung durch Energieeffizienzexperten sowie eine akustische Fachplanung. Ebenso die Nachhaltigkeitszertifizierung eines Neubaus mit dem "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude", wenn eine Effizienzgebäude-Stufe mit Nachhaltigkeits-Klasse erreich wird.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen sowie Einzelunternehmern, freiberuflich Tätige, in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, kommunale Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kirchen, Geschäftsbanken, Genossen­schaftsbanken und Sparkassen sowie Contracting-Geber, die Energie-Dienstleistungen an Nichtwohngebäuden erbringen.

Die Förderung erfolgt als Tilgungszuschuss mit Förderdarlehen durch die KfW und beträgt bei Nichtwohngebäuden 5 %.

Die Förderung von effizienten Neubauten durch die KfW ist ab dem 20. April 2022 wieder möglich.

3.2.3 Bundesförderung für Effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM – BAFA)Gefördert

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, welche durch Fachunternehmen durchgeführt werden, sowie zu einer Minderung der CO2-Emission führen. Förderfähige Maßnahmen sind Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) sowie Heizungsoptimierung. Ebenfalls gefördert werden Fachplanung und Baubegleitung.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften, freiberuflich Tätige, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Kammern oder Verbände), gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen, Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen, sowie sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften. Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstückteils, Gebäudes oder Gebäudeteils.

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Der Fördersatz beträgt 10 bis 40 % der förderfähigen Kosten. Die Höchstgrenze (bei Nichtwohngebäuden) beträgt bei Sanierungsmaßnahmen maximal 5 Mio. EUR (bzw. maximal 1.000 EUR/m² NGF).

Die BEG EM – BAFA ist Teil des neuen Bundesprogramms BEG und gilt seit dem 1. Januar 2021.

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