Neben den erhöhten Absetzungen ist grundsätzlich keine weitere AfA vorzunehmen, weil die erhöhten Absetzungen an die Stelle der normalen AfA treten. Umfasst die Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen aber nicht die gesamte AfA-Bemessungsgrundlage des Wirtschaftsguts, sind für die nicht begünstigten Teile des Wirtschaftsguts normale AfA vorzunehmen. Da die derzeit geltenden erhöhten Absetzungen nur für Herstellungsarbeiten an Gebäuden gelten, sind neben den erhöhten Absetzungen AfA nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG Abschreibungen für den nicht begünstigten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen.

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