Begriff

Einlagen sind nach der Definition in § 4 Abs. 1 Satz 8 Halbs. 1 EStG "alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat". Eine Einlage liegt z. B. vor, wenn ein Einzelunternehmer ein zu seinem Privatvermögen gehörendes Grundstück in sein Betriebsvermögen überführt, um es fortan betrieblich zu nutzen. Auf den Gewinn dürfen sich Einlagen nicht auswirken. Einlagen führen zwar zu einer Erhöhung des Betriebsvermögens, dieser Wertzufluss beruht aber nicht auf einem betrieblichen Geschäftsvorfall.

Das Gegenstück von Einlagen sind die Entnahmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Durch Entnahmen werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens in das Privatvermögen überführt, z. B. Abhebung von Bargeld vom geschäftlichen Bankkonto zur Bezahlung privater Rechnungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich definiert sind die Einlagen in § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG. Die Bewertung von Einlagen ist in § 6 Abs. 1 Nr. 5, 5a EStG geregelt. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 4.3 und R 6.12 EStR 2012 sowie H 4.3 und H 6.12 EStH 2022.

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