Zusammenfassung

 
Begriff

Einlagen sind nach der Definition in § 4 Abs. 1 Satz 8 Halbs. 1 EStG "alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat". Eine Einlage liegt z. B. vor, wenn ein Einzelunternehmer ein zu seinem Privatvermögen gehörendes Grundstück in sein Betriebsvermögen überführt, um es fortan betrieblich zu nutzen. Auf den Gewinn dürfen sich Einlagen nicht auswirken. Einlagen führen zwar zu einer Erhöhung des Betriebsvermögens, dieser Wertzufluss beruht aber nicht auf einem betrieblichen Geschäftsvorfall.

Das Gegenstück von Einlagen sind die Entnahmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Durch Entnahmen werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens in das Privatvermögen überführt, z. B. Abhebung von Bargeld vom geschäftlichen Bankkonto zur Bezahlung privater Rechnungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich definiert sind die Einlagen in § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG. Die Bewertung von Einlagen ist in § 6 Abs. 1 Nr. 5, 5a EStG geregelt. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 4.3 und R 6.12 EStR 2012 sowie H 4.3 und H 6.12 EStH 2022.

1 Einlagen und Gewinnermittlung

Die Begriffe "Einlagen" und "Entnahmen" sind Elemente der steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Mit ihnen werden Mehrungen und Minderungen des Betriebsvermögens bezeichnet, die nicht auf betrieblichen Geschäftsvorfällen beruhen und deshalb den betrieblichen Gewinn nicht beeinflussen dürfen. Vermögensmehrungen durch Einlagen sind deshalb bei der Ermittlung des betrieblichen Gewinns ebenso zu neutralisieren wie Vermögensminderungen durch Entnahmen.

Die buchmäßige Behandlung von Einlagen und Entnahmen ergibt sich aus dem gesetzlichen Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, der für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich einschlägig ist. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, der für die Gewinnermittlung von buchführenden Gewerbetreibenden eine Sonderregelung trifft, verweist auf § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG der "Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen". Wurden Entnahmen oder Einlagen vorgenommen, so ist der rechnerisch ermittelte Unterschied aus dem Vergleich der beiden Betriebsvermögen um die außerbetrieblich veranlassen Wertabgaben (Entnahmen) oder Wertzuführungen (Einlagen) zu berichtigen.

Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.[1] Es gilt der Grundsatz, dass die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG letztlich zu demselben Gesamtergebnis führen muss wie die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich. Dieser Grundsatz zielt auf die Identität des von der Eröffnung bis zur Beendigung des Betriebs erzielten Totalgewinns, schließt aber unterschiedliche Periodengewinne in einzelnen Jahren nicht aus.[2] Dementsprechend ordnet § 6 Abs. 7 Nr. 2 EStG an, dass im Fall der Gewinnwermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG die Bewertungsvorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1a und der Nrn. 4 bis 7 EStG entsprechend anzuwenden sind.

 
Hinweis

Verlust als "negativer Gewinn"

Abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auch den Verlust als "negativen" Gewinn. Dies ergibt sich zwingend aus der Gewinnermittlungsformel des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entsprechendes gilt für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.

2 Folgen der Überführung in das Betriebsvermögen

Einlagen sind nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG "Wirtschaftsgüter" (Regelfall). Über den Gesetzeswortlaut hinaus gehören zu den Einlagen aber auch Nutzungen und Leistungen.

Die Einlage eines Wirtschaftsguts hat zur Folge, dass das Wirtschaftsgut nunmehr zum Betriebsvermögen gehört und fortan betrieblichen Zwecken dient. Dementsprechend nimmt es am Betriebsvermögensvergleich teil.[1] Eine Einlage setzt eine privat veranlasste Mehrung des Betriebsvermögens voraus. Die Mehrung des Betriebsvermögens kann aus der Entstehung bzw. Erhöhung eines Aktivpostens oder dem Wegfall bzw. der Verminderung eines Passivpostens bestehen.[2]

Die mit dem eingelegten Wirtschaftsgut, z. B. Gebäudegrundstück, zusammenhängenden Einnahmen und Aufwendungen sind fortan als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu erfassen. Wertveränderungen, d. h. Werterhöhungen oder Wertminderungen, vollziehen sich künftig im betrieblichen Bereich. Wertveränderungen des Wirtschaftsguts können vom Zeitpunkt der Einlage an die Höhe des Gewinns beeinflussen. Der Gewinn aus der Vereinnahmung des Erlöses oder Entnahme eines s...

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