In das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten. Das gilt nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG unabhängig davon, ob der Teilwert höher oder niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist. Teilwert ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Umsatzsteuer, die dem Steuerpflichtigen für die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts im Privatvermögen entstanden ist, bleibt bei der Ermittlung des Teilwerts außer Acht, wenn im Fall des betrieblichen Erwerbs die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig gewesen wäre.[1]

Durch Bewertung der Einlagen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung soll verhindert werden, dass

  • stille Reserven, die sich seit Anschaffung im privaten Bereich angesammelt haben, im betrieblichen Bereich, z. B. anlässlich der Veräußerung oder späteren Entnahme des Wirtschaftsguts, realisiert werden bzw.
  • eine vor dem Zeitpunkt der Einlage – seit Anschaffung – eingetretene Wertminderung nicht über eine Einlage in den betrieblichen Bereich verlagert werden kann.

Durch die Bewertung mit dem Teilwert werden steuerlich nur solche Wertveränderungen erfasst, die sich während der Zeit der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ergeben. Die zuvor im privaten Bereich eingetretenen Werterhöhungen oder Wertminderungen bleiben steuerlich unberücksichtigt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Bedeutung des Teilwertansatzes

A ist Inhaber eines Gewerbebetriebs. Beginnend mit dem 1.1.01 nutzt er ein unbebautes Grundstück, das er vor 20 Jahren als Privatvermögen für 30.000 EUR erworben hat, im Rahmen seines Einzelunternehmens als Lagergrundstück. Der Teilwert des Grundstücks beträgt im Einlagezeitpunkt 50.000 EUR. Die Einlage ist mit 50.000 EUR zu bewerten. Dadurch wird verhindert, dass die im privaten Bereich entstandenen stillen Reserven von 20.000 EUR als betrieblicher Gewinn erfasst werden. Im Fall einer späteren Veräußerung des Grundstücks zum Preis von angenommen 60.000 EUR muss A nur 10.000 EUR als Gewinn versteuern. Das ist die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis (60.000 EUR) und dem Einlagewert (50.000 EUR). Nur insoweit liegen stille Reserven vor, die im Betriebsvermögen entstanden sind.

Diejenigen stillen Reserven, die während der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Privatvermögen entstanden sind (20.000 EUR), werden im Rahmen der Veräußerung nicht erfasst.

Hatte das Grundstück zum 1.1.01 einen Teilwert von 25.000 EUR, ist es im Rahmen der Einlage mit diesem Wert anzusetzen. Wäre es zulässig, das Grundstück mit den ursprünglichen Anschaffungskosten von 30.000 EUR in das Betriebsvermögen einzulegen, könnte A im Fall einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG von 5.000 EUR vornehmen. Die im Privatvermögen eingetretene Wertminderung würde dann im Betriebsvermögen steuerwirksam. Auch das will § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG verhindern.

 
Wichtig

Nutzungsänderung kann zu Zwangseinlage führen

Eine Nutzungsänderung kann zu einer Zwangseinlage führen. Gehört ein bewegliches Wirtschaftsgut, z. B. Pkw, vor zum Privatvermögen, dann wird es dem Betriebsvermögen infolge der nicht nur vorübergehenden Nutzungsänderung durch Einlage zugeführt, wenn es ausschließlich oder wenigstens überwiegend (zu mehr als 50 %) betrieblich genutzt wird.[3] Die Einlagehandlung stellt einen tatsächlichen Vorgang dar; sie erfordert kein Rechtsfolgebewusstsein und kann darin bestehen, dass der Steuerpflichtige dem Wirtschaftsgut durch eine Nutzungsänderung eine betriebliche Funktion zuweist.

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