Unter Sacheinlagen versteht man die Zuführung von Wirtschaftsgütern, die nicht in liquiden Mitteln bestehen (körperliche und immaterielle Wirtschaftsgüter), wie z. B. Grundstücke, Maschinen, Kfz, Wertpapiere, Waren, Forderungen, Patente usw. Einlagefähig sind nur Wirtschaftsgüter, die gewillkürtes Betriebsvermögen sein können. Das sind alle Gegenstände (z. B. Pkw), deren betrieblicher Nutzungsanteil zwischen mindestens 10 % und 50 % liegt. Übersteigt die betriebliche Nutzung nicht nur vorübergehend 50 %, liegt notwendiges Betriebsvermögen vor, das auch ohne Einlagehandlung zum Betriebsvermögen gehört.[1] Weniger als zu 10 % betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter rechnen zum notwendigen Privatvermögen. Diese können nicht Gegenstand einer Einlage sein.[2]

 
Hinweis

Nutzungsänderung auf unter 10 %

Vermindert sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts auf unter 10 %, ändert dies an der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nichts, weil eine solche Nutzungsänderung allein keine Entnahme darstellt.[3]

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