Wird den Daten ein monetärer Wert zugesprochen, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Wie oben bereits erläutert, ist relativ unbestritten, dass Daten einen Wert haben können. Kontroverser fällt die Diskussion indessen aus, wenn es darum geht, den Wert zahlenmäßig im Sinne eines anerkannten Preises festzusetzen. Die freien Marktverhältnisse zeigen, dass beides möglich ist – schließlich werden Daten bereits heute gehandelt. Anerkannt wird der Datenwert dann jedoch "nur" zwischen den Vertragsparteien im Sinne des gemeinsamen Konsenses. Namentlich im Steuerrecht besteht das Interesse zu Gunsten der Rechtssicherheit des Steuerpflichtigen jedoch darin, auch gegenüber den Finanz- und Steuerbehörden (z.B. aus verschiedenen Jurisdiktionen) einen anerkannten Wert zu haben. Zu denken ist etwa an die Wert-Ermittlung im Zusammenhang mit Innen-Dealings (Stichwort Verrechnungspreise), die werttreibenden Tätigkeiten bzw. Wert-Generierung an einem bestimmten (Stand-)Ort (Stichwort Betriebsstätte oder gar Ort der tatsächlichen Verwaltung als steuerliche Anknüpfungspunkte) oder die Qualifikation des Wertaustausches (z.B. Daten[-Nutzung] gegen Geld – Stichwort Besteuerung als Lizenzeinnahmen oder Gewinne im Sinne der doppelbesteuerungsrechtlichen Qualifikation). Eine breitere Anerkennung hinsichtlich des Datenwerts möchten auch Unternehmen haben, welche z.B. auf Investorenfang sind oder ihre bestehenden Anleger diesbezüglich informieren möchten. Hier steht die Frage im Vordergrund, wie Unternehmen ihre data assets im Jahresabschluss abbilden können, zumal sich Investoren/Anleger primär anhand des Geschäftsberichts ein erstes Bild über die finanziellen Verhältnisse machen möchten. Wird den Daten somit ein Wert zugesprochen, der eine breitere Anerkennung findet und sich nicht nur auf den Konsens der Vertragsparteien stützt, führt dies letztendlich zu mehr (Rechts-)Sicherheit und der Wert von Daten stellt eine zusätzliche Information dar, die als Grundlage von Entscheidungen dienen kann.

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