Nachdem ein grundlegendes Verständnis für den Einfluss der CSRD auf das eigene Unternehmen und der Rahmen für das damit verbundene Implementierungsprojekt geschaffen wurde, wird analysiert, welche der inhaltlichen Anforderungen in Form der ESRS für das eigene Unternehmen gelten und berichtet werden müssen.

Zu beachten ist, dass die CSRD zur Bestimmung der zu berichtenden Inhalte einen zweistufigen Ansatz vorsieht: Zum einen werden verpflichtende Inhalte definiert, über die alle Unternehmen berichten müssen, unabhängig davon, ob sie als relevant oder – um es im ESG-Jargon auszudrücken – als wesentlich eingestuft wurden oder nicht. Dazu gehören:

  • ESRS 2, d. h. alle darin enthaltenen Offenlegungspflichten (einschließlich ihrer Datenpunkte).
  • ESRS 2 Anhang C, d. h. alle Datenpunkte und Offenlegungspflichten z. B. aus aktuellen ESRS, bereichsübergreifenden Standards der EU oder anderen EU-Rechtsvorschriften, die dort aufgeführt sind
  • Für Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten die Offenlegungsanforderungen ESRS S1-1 bis S1-9 (einschließlich ihrer Datenpunkte) in ESRS S1 "Own Workforce".

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