Die nachfolgenden Übersichten bieten einen Überblick über die nach dem 31.12.2022 anzuwendenden, vom IASB verabschiedeten Standards und Interpretationen (Rechtsstand vom 25.7.2022). Diese wurden bisher nur teilweise von der EU in europäisches Recht übernommen (endorsed). Aufgrund von IASB- und EU-Aktivitäten können sich im weiteren Verlauf des Jahres 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 noch Änderungen ergeben.

 
Bezeichnung Veröffentlichung durch den IASB Zeitlicher Anwendungsbereich1 Endorsement erwartet in2

Änderungen an IAS 1:

Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig
23.1.2020 1.1.2023 Offen³

Änderungen an IAS 12:

Latente Steuern, die aus einer einzigen Transaktion entstehen
7.5.2021 1.1.2023 Offen³

Änderungen an IFRS 17:

Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichsinformationen
9.12.2021 1.1.2023 Offen³

1 Sofern nichts anderes angegeben ist, sind die Verlautbarungen erstmals in der Berichtsperiode anzuwenden, die am oder nach dem angegebenen Zeitpunkt beginnt. Eine vorzeitige Anwendung ist i. d. R. zulässig. Zu Einzelheiten vgl. die Bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Übergangsvorschriften in den jeweiligen Verlautbarungen.

2 Vgl. EFRAG, The EU endorsement status report, Position as at 2/5/2022, abrufbar unter http://www.efrag.org/.

3 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses ist der Endorsement-Prozess noch in einer frühen Phase, sodass keine Einschätzung zum erwarteten Endorsement-Zeitpunkt abgegeben werden kann.

Tab. 2: Übersicht über Verlautbarungen mit ausstehendem EU-Endorsement und Erstanwendungszeitpunkt nach dem 31.12.2022

 
Bezeichnung Veröffentlichung Zeitlicher Anwendungsbereich in der EU1
durch den IASB im EU-Amtsblatt
Änderungen an IAS 1: Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden 12.2.2021 3.3.2022 1.1.2023
Änderungen an IAS 8: Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen 12.2.2021 3.3.2022 1.1.2023
IFRS 17 Versicherungsverträge 18.5.2017 23.11.2021 1.1.2023

1 Sofern nichts anderes angegeben ist, sind die Verlautbarungen erstmals in der Berichtsperiode anzuwenden, die am oder nach dem angegebenen Zeitpunkt beginnt. Eine vorzeitige Anwendung ist i. d. R. zulässig. Zu Einzelheiten vgl. die Bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Übergangsvorschriften in den jeweiligen Verlautbarungen.

Tab. 3: Übersicht über Verlautbarungen mit erfolgtem EU-Endorsement und Erstanwendungszeitpunkt nach dem 31.12.2022

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