Die Passivseite der Bilanz besteht im Wesentlichen aus dem Eigenkapital, den Rückstellungen und den Verbindlichkeiten.

Für die Bewertung von Verbindlichkeiten gelten folgende Regeln:

  • Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungs- bzw. Erfüllungsbetrag anzusetzen.[1] Das gilt auch, wenn der Auszahlungsbetrag niedriger als der Rückzahlungsbetrag war. Die Differenz findet sich dann als Disagio unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten wieder.
  • Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit einem Satz von 5,5 % abgezinst werden. Das gilt nicht für Vorausleistungen und erhaltene Anzahlungen, aber für Darlehen, die Gesellschafter einer GmbH unverzinslich gewähren.[2] Handelsrechtlich ist eine solche Abzinsung nicht zulässig.

    Die vorstehende Verpflichtung zur Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG wurde durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz[3] aufgehoben, diejenige für Rückstellungen jedoch beibehalten. Die Änderung gilt grundsätzlich erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden; sie kann jedoch nach § 52 Abs. 12 S. 3 EStG auf Antrag auch schon für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden, wenn die entsprechenden Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

  • Verbindlichkeiten in fremden Währungen sind mit dem Wechselkurs am Bilanzstichtag zu bewerten. Während der ursprüngliche Wertansatz der Verbindlichkeit dadurch nicht unterschritten werden darf, muss ein auf einem gestiegenen Wechselkurs beruhender höherer Wertansatz passiviert werden.
[2] BFH, Urteil v. 27.1.2010, I R 35/09, BStBl 2010 II S. 478; ob die Höhe des Zinssatzes angesichts des derzeitigen Zinsniveaus verfassungsgemäß ist, ist nach dem Beschluss des FG Hamburg, Urteil v. 31.1.2019, 2 V 112/18, EFG 2019 S. 525 fraglich; gegen Auffassung des FG Hamburg und gegen Verfassungswidrigkeit im Jahr 2013: BFH, Urteil v. 14.7.2020, VIII R 3/17, BStBl 2020 II S. 813.
[3] Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.

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