Die Gliederung einer Bilanz gibt § 266 Abs. 2 HGB vor. Zwar gilt diese Vorschrift nur für Kapitalgesellschaften; es spricht jedoch nichts dagegen, dass auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf dieses Gliederungsschema zurückgreifen. Bei diesen Unternehmen muss die Gliederung der Bilanz einer kleinen GmbH nur hinsichtlich der Eigenkapitalpositionen korrigiert werden.
Aktiva | Passiva | ||||||||||||||||||||||||
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A. Anlagevermögen:
B. Umlaufvermögen:
C. Rechnungsabgrenzungsposten. D. Aktive latente Steuern. E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung. |
A. Eigenkapital:
B. Rückstellungen:
C. Verbindlichkeiten:
D. Rechnungsabgrenzungsposten. E. Passive latente Steuern. |
Das HGB enthält eine Reihe weiterer Regelungen, die bei der Gliederung der Bilanz zu beachten sind:
- Nach § 265 Abs. 2 HGB ist bei jeder Bilanzposition nicht nur der aktuelle Jahreswert, sondern auch der Vorjahreswert anzugeben. Sind die Werte nicht miteinander vergleichbar, ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
- Bei Vermögensgegenständen oder Schulden, die unter mehrere Bilanzpositionen fallen, sind nach § 265 Abs. 3 HGB sog. Mitzugehörigkeitsvermerke in der Bilanz oder im Anhang zu machen.
- Eine weitere Untergliederung der Posten ist nach § 265 Abs. 5 HGB ebenso zulässig wie die Aufnahme neuer Posten, wenn die vorgegebenen Posten inhaltlich nicht zutreffen. In Bilanzen dürfen zudem im Gliederungsschema nicht vorgesehene Zwischensummen eingefügt werden.[1]
- Eine Änderung der Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten ist nach § 265 Abs. 6 HGB erlaubt, wenn dies im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit der Bilanz erforderlich ist.
- Ebenfalls im Interesse der Klarheit der Bilanz dürfen mit arabischen Zahlen versehene Posten nach § 265 Abs. 7 HGB zusammengefasst werden.
- Schließlich muss ein Posten in der Bilanz nach § 265 Abs. 8 HGB nicht aufgeführt werden, wenn er keinen Betrag ausweist, es sei denn, dass unter diesem Posten im Vorjahr ein Betrag ausgewiesen wurde.
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