Die Annahme eines Gebäudes setzt eine Beständigkeit des Bauwerks voraus. Sie richtet sich nach seiner Beschaffenheit (Material). Ohne Bedeutung ist, ob das Bauwerk nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde, z. B. für Zwecke einer Ausstellung. Für Zelt-, Textil- und Aerohallen wird die Beständigkeit der Außenhaut bejaht.[1] Es handelt sich daher nicht um Betriebsvorrichtungen. Anders: Transportable Zelthallen; sie gehören zu den Betriebsvorrichtungen. S. auch "Container", "Hallen".

[1] FinMin Niedersachsen, Erlass v. 4.11.1982, StEK BewG 1965 § 68 Nr. 40, DStR 1983 S. 140.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge