Sind diese ausschließlich zur Bedienung und Wartung der Maschinen, Apparate usw. bestimmt: ja, soweit es sich im Einzelfall nicht um Geschossdecken handelt.[1] Das gilt auch für Zwischenebenen in Logistikzentren.[2]

S. aber "Stahlbühnen".

[2] Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Verfügung v. 29.10.2001, 34-S 3219 a-8-38 821.

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