Die zutreffende Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtungen und Grundbesitz ist in vielen steuerlichen Bereichen von Bedeutung.
1.1 Ertragsteuern
Betriebsvorrichtungen sind keine Gebäude.[1] Sie sind bewegliche Wirtschaftsgüter, getrennt vom Gebäude zu aktivieren und wie das übrige bewegliche Anlagevermögen abzuschreiben.[2]
HinweisDegressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Nach § 7 Abs. 2 EStG konnte bis 30.6.2020 die AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, statt in gleichen Jahresbeträgen in fallenden Jahresbeträgen bemessen werden. Diese Abschreibungsalternative wurde durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise mit Wirkung ab 1.7.2020 ausgedehnt auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind. Eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist für Wirtschaftsgüter, die nach dieser Regelung degressiv abgeschrieben werden, nicht zulässig. Daneben geltend gemacht werden können aber Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Abs. 5 EStG.[3]
Hinweis der Redaktion:
Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde im Zuge der Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes nochmals um ein Jahr verlängert, für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden[4]
Bei Leistungen an Betriebsvorrichtungen kann es sich auch um Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück handeln. Der Begriff der Bauleistung ist unter Berücksichtigung der Auslegung des Grundstücksbegriffs sowie des Begriffs der Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, soweit deren Zweck in physischen Veränderungen an dem Grundstück besteht, auszulegen.[5]
- Für Betriebsvorrichtungen ist im Gegensatz zu Grund und Boden und Gebäude keine Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG zulässig.
- Es können Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach Maßgabe des § 7g EStG in Anspruch genommen werden.
Investitionsabzugsbeträge: Erweiterung durch das JStG 2020
Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Mit Hilfe der Abzugsbeträge, die zu einer Steuerstundung führen, können Mittel angespart werden, die die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtern können. Darüber hinaus können nach § 7g Abs. 5 EStG für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen.
Diese Möglichkeiten wurden durch das JStG 2020 erweitert. So ist ab 1.1.2020 auch die Vermietung der betreffenden Wirtschaftsgüter zulässig. Die Bemessung der Investitionsabzugsbeträge wurde von 40 auf 50 % der begünstigten Investitionskosten erhöht.
Vgl. im Einzelnen § 7g i. V. mit § 52 Abs. 16 EStG i. d. Fassung des JStG 2020.[6]
1.2 Bewertungsrecht
Betriebsvorrichtungen werden bewertungsrechtlich nicht im Sachwert-(Ertragswert-)verfahren bewertet,[1] sondern mit dem Steuerbilanzwert angesetzt;[2] sie sind nicht in das Grundvermögen einzubeziehen.[3]
1.3 Grundsteuer
Betriebsvorrichtungen unterliegen nicht der Grundsteuer.[1]
1.4 Umsatzsteuer
Bei einer Vermietung des Grundstücks ist der auf Betriebsvorrichtungen entfallende Teil nicht umsatzsteuerfrei. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsvorrichtungen wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.[1] Wird das Grundstück veräußert, unterliegen mitveräußerte Betriebsvorrichtungen der Umsatzsteuer.[2],
Der umsatzsteuerrechtliche Begriff des "Grundstücks...
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