Gemäß § 240 Abs. 3 HGB können Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens und somit Betriebs- und Geschäftsausstattungen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Gegenstände werden regelmäßig ersetzt,
  • der Gesamtwert ist von nachrangiger Bedeutung und
  • der Bestand unterliegt in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen.

Der wesentliche Vorteil des Festwerts liegt in der Erleichterung der Bewertung und Inventur von betroffenen Wirtschaftsgütern. Wird ein Festwert gebildet und ausgewiesen, ist dennoch – in der Regel alle drei Jahre – eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.[1] In der Steuerbilanz[2] ist an jedem dritten, spätestens aber an jedem fünften Bilanzstichtag, eine Inventur durchzuführen.

Übersteigt der im Rahmen einer körperlichen Bestandsaufnahme ermittelte Wert den Festwert um mehr als 10 %, ist dieser Wert als neuer Festwert anzusetzen, indem der alte Festwert so lange mit Anschaffungs- und Herstellungskosten der neuen Wirtschaftsgüter aufgestockt wird, bis der neue Festwert erreicht ist. Liegt der ermittelte Wert unter 10 %, kann der bisherige Festwert beibehalten werden. Liegt der neue Festwert unter dem bisherigen, kann der niedrigere Wert als neuer Festwert angesetzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Festwerte sind denkbar bei:

  • Ersatzteilen und Werkzeugen
  • Modellen, Walzen und Formen
  • Flaschen
  • Geschirr und Bettwäsche von Hotelbetrieben
  • Schriftsätzen von Druckereien
  • Rebstöcken im Weinbau
  • Gerüst- und Schalungsteilen
  • Bahn-, Gleis- und Transportanlagen
  • Stromleitungen von Energieunternehmen
  • Kanaldielen
  • Beleuchtungsanlagen
[2] EStR 5.4 Abs. 3 Satz 1.

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