Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission dürfen Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben, keine Beihilfen gewährt werden, s. hierzu das Merkblatt der KfW. Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Gemäß Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gilt als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn u.a. mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Dabei kommt es auf die Bilanz des letzten abgeschlossenen Finanzjahres nach Maßgabe des Handelsrechts an.

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