In § 275 Abs. 2 Nr. 7b HGB sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren nur die Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens auszuweisen, soweit sie die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten. Die hiermit korrespondierenden üblichen Abschreibungen werden unter Nr. 2 Bestandsveränderungen, Nr. 5a Materialaufwand und Nr. 8 sonstige betriebliche Aufwendungen ausgewiesen.[1]
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