Zusammenfassung

 
Begriff

Anzahlungen stellen im Geschäftsverkehr ein gängiges Mittel zur Abwicklung einer Lieferung oder Sonstigen Leistung dar. Insbesondere bei hohen Auftragssummen im Maschinenbau oder in der Bauwirtschaft wäre eine Auftragsabwicklung ohne Anzahlungen nicht vorstellbar. Die Anzahlung stellt zudem ein wichtiger Faktor zur (Vor-)Finanzierung eines Auftrags dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zu unterscheiden sind hierbei der Leistende der Anzahlung sowie der Empfänger der Anzahlung. Nach § 266 HGB sind geleistete Anzahlungen im Anlagevermögen getrennt nach geleistete Anzahlungen auf immaterielle Wirtschaftsgüter und auf Sachanlagen sowie im Umlaufvermögen als geleistete Anzahlungen auf Vorräte auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen. Das Bilanzierungsschema des § 266 Abs. 2 und 3 HGB enthält indes keine abschließende Aufzählung aller geleisteten Anzahlungen, sondern bestimmt mit welcher (Ober-) Bezeichnung ein Vermögensgegenstand veröffentlicht werden muss. Dies folgt insbesondere daraus, dass das Bilanzierungsschema des § 266 Abs. 2 und 3 HGB überhaupt nicht für alle bilanzierungspflichtige Kaufleute, sondern nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 2 HGB) verbindlich ist. Deshalb sind z.B. geleistete Anzahlungen auf nicht aktivierungspflichtige Leistungen als Sonstige Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens ebenfalls auf der Aktivseite auszuweisen.[1]

Demgegenüber werden erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen nach § 266 Abs. 3 C Nr. 3 HGB als Verbindlichkeiten auf der Passivseite bilanziert. Bei Anzahlungen auf Vorräte (z.B. erhaltene Anzahlung eines Maschinenbauers) können die Anzahlungen auch offen von den Vorräten abgesetzt werden.[2] Dies gilt auch steuerlich nach § 5 Abs. 1 EStG (Maßgeblichkeitsgrundsatz).

Für die Umsatzsteuer regelt § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG die Mindest-Istbesteuerung bei der Vereinnahmung der Anzahlung mit Umsatzsteuer. Hinsichtlich der Vorsteuer ist ein Abzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG möglich, soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Regelungen zur Rechnungserteilung finden sich in UStAE 14.8,

[1] FG Hessen, Urteil v. 26.2.2019, 4 K 2033/17.

Einkommensteuer

1 Zeitpunkt der Erfassung

1.1 Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleichs bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Anzahlungen sind Vorleistungen eines Vertragsteils auf schwebende Geschäfte, bei denen die von dem anderen Vertragsteil zu erbringende Lieferung und Leistung noch aussteht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Abschlagsrechnung

Kunde K bestellt am 1.2.2023 eine Maschine für sein Verpackungsunternehmen beim Hersteller H. Beide haben ihren Sitz im Inland. Vereinbarungsgemäß erteilt der Hersteller H am 1.7. eine Abschlagsrechnung i. H. v. 100.000 EUR zzgl. 19.000 EUR USt, die der Kunde K mit Banküberweisung am 15.7.2023 bezahlt.

Erfolgt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist im Zeitpunkt der Bestellung aus Sicht des Kunden K noch nichts zu veranlassen. Die geleistete Anzahlung ist nach § 266 Abs. 2 A II 4 HGB, § 5 Abs. 1 EStG als Anzahlung auf Sachanlagen erst im Zeitpunkt des Mittelabflusses zu erfassen. Ebenso verhält es sich beim Hersteller H. Dieser weist bei Zahlungseingang eine Verbindlichkeit aus.

Bei Bilanzierenden ist somit im Zeitpunkt der Bezahlung bzw. des Zahlungseingangs zu bilanzieren.

 
Praxis-Beispiel

Buchungssätze beim Bilanzierenden

Beispiel (s. o.): Kunde K bestellt am 1.2.2023 eine Maschine für sein Verpackungsunternehmen beim Hersteller H. Beide haben ihren Sitz im Inland. Vereinbarungsgemäß erteilt der Hersteller H am 1.7. 2023 eine Abschlagsrechnung i. H. v. 100.000 EUR zzgl. 19.000 EUR USt, die der Kunde K mit Banküberweisung am 15.7.2023 bezahlt. Am 1.2.2024 erhält K folgende Schlussrechnung:

Kunde K Datum: 1.2.2024

Schlussrechnung

für die Lieferung einer Verpackungsmaschine berechnen wir:

 
Maschine 150.000 zzgl. 28.500(19 % USt)
abzgl. AZ vom 15.7.2023 100.000 zzgl. 19.000 (19 % USt)
verbleibender Betrag: 50.000 zzgl. 9.500 (19 % USt)

Die Maschine wird mit Rechnungsdatum am 1.2.2024 geliefert und in Betrieb genommen. Die Schlussrechnung wird am 1.3.2024 bezahlt.

Buchungssätze Kunde K:

15.7.2023: bei Bezahlung der Abschlagsrechnung

 
Konto SKR 03 (SKR 04) Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 (SKR 04) Haben Kontenbezeichnung Betrag
0299 (0780) Anzahlungen auf technische Anlagen und Maschinen 100.000 1200 (1800) Bank 119.000
      1576 (1406) Vorsteuer 19.000

1.2.2024: bei Eingang der Schlussrechnung und Lieferung der Maschinen

 
Konto SKR 03 (SKR 04) Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 (SKR 04) Haben Kontenbezeichnung Betrag
0210 (0440) Maschinen 150.000 7xxxx Kreditor H 178.500
1576 (1406) Vorsteuer 28.500      

Zusätzlich ist die Anzahlung zu stornieren, damit einerseits der verbleibende Vorsteuerabzug aus der Schlussrechnung in zutreffender Höhe (28.500 ./. 19.000 = 9.500) und der Kreditor H nach Abzug der Anzahlung in zutreffender Höhe (178.500 ./. 119.000 = 59.500) verbleibt.

 
Konto SKR 03 (SKR 04) Soll Kontenbez...

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