Begriff

Anlagevermögen haben nur Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen. Das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit.[1] Zum Anlagevermögen gehören die Wirtschaftsgüter (handelsrechtlich: Vermögensgegenstände), die auf Dauer dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen.

Einkommensteuerrechtlich kann ein Wirtschaftsgut nur dann zum Anlagevermögen gehören, wenn es dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist und damit kein Privatvermögen darstellt. Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen dienen oder deren Verwendung nicht über eine private Vermögensverwaltung hinausgeht, gehören nicht zum Anlagevermögen.

Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen kann Anlagevermögen nur vorliegen, wenn dieses im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Gewinneinkünften steht. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können Anlagevermögen nur in ihren Betrieben gewerblicher Art haben, soweit diese steuerpflichtig sind. Das Anlagevermögen ist zu unterscheiden vom Umlaufvermögen. Bei den verschiedenen Arten des Anlagevermögens sind unterschiedliche steuerliche Besonderheiten zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Anlagevermögen bestimmt sich grundsätzlich nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften.[2] Gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 247 ff., 266 Abs. 2 HGB, § 4 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 4 ff. EStG; § 5 Abs. 1 ff. EStG; § 6 EStG sowie §§ 6b, 6c, 7, 7g, 7h, 7i EStG.

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