Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können notwendiges, gewillkürtes oder geduldetes Betriebsvermögen sein. Werden sie ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt oder sind dazu bestimmt,[1] gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen. Dabei kommt es nur auf die tatsächliche Nutzung an. Ob sie auch erforderlich sind, ist nicht entscheidend.[2] Das gilt auch dann, wenn sie nicht in Buchführung oder Bilanz ausgewiesen sind.[3],

Stehen die Wirtschaftsgüter in gewissem objektivem Zusammenhang mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen und sind bestimmt und geeignet, diesen zu fördern, können sie zum gewillkürten Betriebsvermögen gerechnet werden, wenn der Steuerpflichtige dies will. I. d. R. wird dies durch den Ausweis der damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge in der Buchführung und durch die Aktivierung des betreffenden Wirtschaftsguts zum Ausdruck gebracht. Eine nur vom Finanzamt (Betriebsprüfer) vorgenommene Zuordnung reicht nicht aus.[4] Wirtschaftsgüter, die einmal notwendiges Betriebsvermögen waren, durch bestimmte Umstände aber nicht mehr dazu gehören, bleiben sog. geduldetes Betriebsvermögen,[5] es sei denn, der Steuerpflichtige hat sie entnommen, oder sie gehören notwendigerweise zum Privatvermögen.[6]

Liegen die Voraussetzungen für notwendiges Betriebsvermögen vor, gilt dies auch dann, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird.[7]

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