2.1 Begriff des immateriellen Anlageguts

Immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter sind Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile.[1] Nicht alle unkörperlichen Wirtschaftsgüter sind immateriell. Keine immateriellen Anlagegüter sind z. B. die Finanzanlagen. Immaterielle Wirtschaftsgüter brauchen vielfach körperliche Träger, z. B. Software. Zur Einordnung von Wirtschaftsgütern mit materiellen und immateriellen Komponenten ist vorrangig auf das wirtschaftliche Interesse abzustellen, also darauf, wofür der Kaufpreis gezahlt wird, und ob es dem Erwerber überwiegend auf den materiellen oder den immateriellen Gehalt des Wirtschaftsguts ankommt. Dabei spielt auch die Wertrelation eine Rolle.[2]

2.2 Ansatz des immateriellen Wirtschaftsguts in der Handels- und Steuerbilanz

Steuerrechtlich darf für immaterielle Wirtschaftsgüter ein Aktivposten nur bei entgeltlichem Erwerb angesetzt werden.[1] Handelsrechtlich ist es seit 1.1.2010 zulässig, bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als Aktivposten in die Bilanz aufzunehmen.[2]

Nicht in die Handelsbilanz aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.[3]

[2] § 248 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 255 Abs. 2a HGB, Art. 66 Abs. 3 Satz 6, Abs. 6 EGHB.

2.3 Arten immaterieller Anlagegüter

Es wird unterschieden zwischen:

  • Geschäfts- oder Firmenwert, Praxiswert,
  • Geschäftswert- oder firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern,
  • sonstigen immateriellen Anlagegütern.

Sonstige immaterielle Anlagegüter sind u. a. Nutzungsrechte, Belieferungsrechte, Erfindungen, Patente, Urheberrechte.

 
Hinweis

Funktionsverlagerungen ins Ausland

Seit 1.1.2008 haben immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile besondere Bedeutung in den Fällen von Funktionsverlagerungen ins Ausland.[1] Für sie können nach Maßgabe der Funktionsverlagerungsverordnung[2] Verrechnungspreise aufgrund der voraussichtlichen Erträge aus dem jeweils überlassenen Wirtschaftsgut oder der jeweils überlassenen Dienstleistung ermittelt werden. Durch Art. 6 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013[3] wurde die Regelung für alle grenzüberschreitenden Vorgänge mit Blick auf die Gewinnabgrenzung bzw. auf die Gewinnverteilung mit Wirkung ab 1.1.2013[4] klarer gefasst und für alle Investitionsalternativen einheitlich geregelt.[5]

Zur Verhinderung lediglich missbräuchlicher Steuergestaltungen im Bereich der immateriellen Wirtschaftsgüter wurde § 1 AStG mit Wirkung ab 1.1.2022 durch Einfügung eines neuen § 1 Abs. 3c AStG geändert.[6]

[2] Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (FunktionsverlagerungsverordnungFVerlV) v. 12.8.2008, BStBl 2009 I S. 34, zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften – Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl 2013 I S. 1809.
[3] AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 I BGBl 2013 I S. 1809.
[4] Art. 31 Abs. 3 des AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl 2013 I S. 1809.
[5] Vgl. Begründung zu dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013, BT-Drucks. 17/13033, S. 160 ff. Im Gesetzgebungsverfahren waren Regelungen aus dem nicht zustande gekommenen JStG 2013 in das AmtshilfeRLUmsG übernommen worden. So auch diese Regelungen,

vgl. i. E. "Funktionsverlagerung im Handels- und Steuerrecht".

[6] § 1 Abs. 3c i. V. m. § 21 Abs. 25 AStG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) v. 2.6.2021, BGBl. 2021 I S. 1259. Zur Begründung vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 17.3.2021, BT-Drucks. 19/27632, S. 74 ff.

2.4 Abnutzbare und nicht abnutzbare immaterielle Anlagegüter

2.4.1 Wirtschaftliche Abnutzung

Auch immaterielle Anlagegüter können sich wirtschaftlich abnutzen. Sie sind unter Inanspruchnahme von AfA zu bewerten.[1] Es kommt nur die lineare AfA in Betracht.[2] Kann die voraussichtliche Nutzungsdauer eines handelsrechtlich aktivierten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands[3] in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, sind die Herstellungskosten über eine Dauer von 10 Jahren planmäßig abzuschreiben.[4] Diese Regelung ist erstmals anzuwenden auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2015 aktiviert werden.[5]

Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist bei nachgewiesener dauernder Wertminderung sowohl steuer-, als auch handelsrechtlich möglich. Ggf. ist in späteren Jahren eine Wertaufholung vorzunehmen.[6]

[3] S. Tz. 2.2.
[5] Art. 75 Abs. 4 Satz 1 EGHGB i. d. F. des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – BilRUG – v. 17.7.2015, BGBl. 2015 I S. 1245.

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