In dem genannten BMF-Schreiben äußert sich die Finanzverwaltung u. a. zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software. Der Begriff "Software" im Sinne des BMF-Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.[1]

Für die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer "kann" für die in Rn. 5 des BMF-Schreibens näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter "Betriebs- und Anwendersoftware" eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.[2]

Das BMF[3] stellt klar, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter weiterhin § 7 Abs. 1 EStG (also der AfA) unterliegen. Die "Möglichkeit", eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung dar; bei der Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer handelt sich zudem nicht um ein Wahlrecht i. S. d. § 5 Abs. 1 EStG.

Auch bei angenommener Nutzungsdauer von einem Jahr beginnt die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Die Wirtschaftsgüter müssen in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Der Steuerpflichtige kann von der "Annahme" der einjährigen Nutzungsdauer abweichen und andere steuerlich zulässige Abschreibungsmethoden anwenden.[4]

Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.[5]

 
Praxis-Tipp

Kannbestimmung

Der Steuerpflichtige kann von der Inanspruchnahme der Abschreibungserleichterung Gebrauch machen, er ist aber nicht dazu verpflichtet. Die Finanzverwaltung[6] lässt zu, dass der Steuerpflichtige von der "Annahme" einer einjährigen Nutzungsdauer abweichen und andere steuerlich zulässige Abschreibungsmethoden anwendet.

In zahlreichen Fällen dürfte es sich (z. B. im Hinblick auf Corona-bedingte Ergebnisrückgänge) empfehlen, nicht von der "Vergünstigung" Gebrauch zu machen, sondern Computerhardware und Software innerhalb von prinzipiell 3 Jahren abzuschreiben. Auch einer Verteilung im Billigkeitswege auf 2 Jahre dürfte nichts entgegenstehen.

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