Schätzungen der betriebsindividuellen Nutzungsdauer sind i. d. R. mit Unsicherheiten verbunden, da sich die maßgeblichen Faktoren nicht genau vorausberechnen lassen. Daher muss dem Kaufmann bei der Schätzung ein Ermessensspielraum zugestanden werden. Das Prinzip kaufmännischer Vorsicht gebietet, im Zweifel eher eine zu kurze als zu lange Nutzungsdauer anzusetzen.[1] Unzulässig ist allerdings eine willkürlich kurze Schätzung der Nutzungsdauer. Handelsrechtlich zulässige Schätzungen sind prinzipiell auch steuerlich bindend.

Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat das BMF unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter[2] und für verschiedene Wirtschaftszweige (sog. Branchentabellen) herausgegeben. Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts. Diese Abschreibungstabellen sind zwar weder handels- noch steuerrechtlich verbindlich, da es auf die betriebsindividuellen Verhältnisse ankommt. In der Praxis werden die Abschreibungstabellen jedoch weitgehend angewandt.

Die amtlichen AfA-Tabellen dienen der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Auf diese Weise bleibt es den Unternehmern und dem Finanzamt erspart, sich bei jeder einzelnen Anschaffung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts auseinanderzusetzen.

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[2] Siehe zuletzt BMF, Schreiben v. 15.2.2000, BStBl 2000 I S. 1532; vgl. zur Kritik an dieser AfA-Tabelle Hommel, BB 2001 S. 247.

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