Überblick

Der Kaufmann hat kein Wahlrecht, ob er Abschreibungen vornehmen will oder nicht. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut[1] besteht sowohl handels- als auch steuerrechtlich eine Pflicht zur Vornahme der abschnittsbezogenen linearen Normal-AfA (BFH, Urteil v. 8.4.2008, VIII R 64/06, BFH/NV 2008 S. 1660; BFH, Urteil v. 22.6.2010, VIII R 3/08, BStBl 2010 II S. 1035 Rn. 18, 19). Wird es entgegen dieser zwingenden Anordnung unterlassen, Abschreibungen überhaupt oder in der gebotenen Höhe vorzunehmen, stellt sich die Frage, ob eine Nachholung der in den Vorjahren unterlassenen Abschreibungen in späteren Veranlagungszeiträumen zulässig ist, wenn die Steuerbescheide der vergangenen Jahre nicht mehr geändert werden können. Der BFH hat sich in seiner Rechtsprechung mehrfach mit dieser Problematik beschäftigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Steuergesetzlich geregelt ist die Nachholung unterlassener AfA in § 4 Abs. 2 und § 7 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in H 7.4 und 7.5 EStH 2022.

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