Der Steuergesetzgeber unterscheidet in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG im Rahmen der Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG als Betriebsvermögen anzusetzen sind, zwischen

  • Wirtschaftsgütern, "die der Abnutzung unterliegen" (= abnutzbare Anlagegüter), und
  • solchen, bei denen das nicht der Fall ist (= nicht abnutzbare Anlagegüter).

Er trifft also die gleiche Unterscheidung wie das Handelsrecht, verwendet jedoch eine andere Terminologie. Das Steuerrecht differenziert im Rahmen seiner Bewertungs- und Abschreibungsvorschriften zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern.[1]

Bei den abnutzbaren Anlagegütern sind Wertminderungen ebenfalls zwingend durch planmäßige Abschreibungen zu erfassen. Es besteht wie im Handelsrecht die Pflicht, zumindest die abschnittsbezogene lineare AfA (sog. Normal-AfA) auch tatsächlich vorzunehmen.[2] Anstelle des Begriffs der planmäßigen Abschreibung verwendet das Steuerrecht den der Absetzungen für Abnutzung (AfA), meint damit im Grunde aber dasselbe. Steuerlich wird die planmäßige Abschreibung als AfA[3] oder – bei Wirtschaftsgütern mit Substanzverbrauch – als Absetzung für Substanzverringerung[4] bezeichnet. Zentrale Vorschrift ist § 7 EStG.

Abschreibung eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts

Der Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert, der einem Unternehmen über dem Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter hinaus innewohnt.[5] Für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist die Nutzungsdauer gesetzlich festgelegt. Sie beträgt 15 Jahre[6]. Die gesetzliche Nutzungsdauer gilt nicht für freiberufliche Praxiswerte. Ihre Nutzungsdauer beträgt grundsätzlich 3 bis 5 Jahre. Ob der Abschreibungszeitraum 3, 4 oder 5 Jahre beträgt, ist nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu schätzen.[7]

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