Rz. 25
Nach dem CSR-RUG ergibt sich eine materielle Prüfungspflicht der nichtfinanziellen Erklärung bzw. des gesonderten nichtfinanziellen Berichts durch den Aufsichtsrat in § 171 Abs. 1 S. 4 AktG.[1] Allerdings wird die Reichweite der Prüfungspflicht in Bezug auf die nichtfinanzielle Erklärung bzw. den gesonderten nichtfinanziellen Bericht nach § 171 Abs. 1 S. 4 AktG kontrovers diskutiert.[2] Die Stellungnahmen im Schrifttum reichen von einer regelmäßigen Begrenzung auf Plausibilitätschecks bis zur gleichwertigen Prüfung analog zur Prüfung der Finanzberichte. Die h. M. in der Kommentarmeinung begrenzt die Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den Aufsichtsrat auf ein kritisches Lesen und Plausibilitätsbeurteilungen sowie aktives Nachfragen und Nachgehen von Unklarheiten und Widersprüchen.[3]
Rz. 26
Aus vorwiegend betriebswirtschaftlicher Sicht wird allerdings die Einschätzung vertreten, dass die Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den Aufsichtsrat mit derselben Intensität zu erfolgen habe wie die übrigen Teile der Rechnungslegung, insbes. des Lageberichts.[4] Vor diesem Hintergrund ist der Aufsichtsrat berechtigt, zur Unterstützung eine externe Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung, z. B. durch einen Wirtschaftsprüfer, durchführen zu lassen (§ 9 Rz 38 ff.). Von diesem Recht nimmt der Aufsichtsrat bei Unternehmen des deutschen Prime Standards seit dem Inkrafttreten des CSR-RUG regen Gebrauch, wenngleich bislang die Prüfung mit begrenzter Sicherheit aus Kosten- und Zeitaspekten sehr beliebt ist.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen