Rz. 74

Das BAFA ist die zuständige Behörde für die Kontrolle und Durchsetzung des LkSG. Das BAFA wird entweder von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen oder auf Antrag einer Person tätig, die substantiiert darlegen muss, infolge einer Sorgfaltspflichtverletzung in einer geschützten Rechtsposition verletzt worden zu sein bzw. dass eine derartige Verletzung unmittelbar bevorsteht.

Dem BAFA wurden umfassende Betretensrechte (§ 12 LkSG) eingeräumt; zudem bestehen in Ergänzung entsprechende Auskunfts- und Herausgabepflichten des Unternehmens, welche seitens des BAFA mit einem Zwangsgeld bis zu 50.000 EUR durchgesetzt werden können.

 

Rz. 75

In § 22 LkSG sind die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge geregelt. Bei Verstößen ist ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge von bis zu 3 Jahren möglich. Der Ausschluss setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 EUR voraus.[1]

Die Sanktionen, die bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten i. R. d. Bußgeldvorschriften des § 24 LkSG drohen, sind als drakonisch bezeichnet worden.[2] Gegen natürliche Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Sorgfaltspflichten verstoßen haben, sind Bußgelder bis zu 800.000 EUR möglich. Hinsichtlich juristischer Personen oder Personenvereinigungen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. EUR erhöht sich der Bußgeldrahmen auf bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes. Das Gesetz stellt bzgl. der Bezugsgröße auf den weltweiten Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen ab, soweit diese als wirtschaftliche Einheit operieren. Bei einem Umsatz von 400 Mio. EUR wäre somit ein Bußgeld von bis zu 8 Mio. EUR möglich.

[1] Vgl. Gehling/Ott/Lüneborg, CCZ 2021, S. 240.
[2] Vgl. Gehling/Ott/Lüneborg, CCZ 2021, S. 240.

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