Rz. 23

In § 2 Abs. 7 LkSG wird der unmittelbare Zulieferer i. S. d. LkSG definiert als "ein Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind". Das Gesetz erfasst damit grds. auch alle Vertragspartner, die Dienstleistungen erbringen, welche lediglich "Hilfsschritte" bei der Herstellung des Produkts oder der Dienstleistungserbringung darstellen.[1] Über das Kriterium der Notwendigkeit sollte daher eine sachgerechte Einschränkung und wertende Betrachtung des Kreises der unmittelbaren Zulieferer vorgenommen werden, um den Anwendungsbereich nicht uferlos werden zu lassen.

Unternehmen sind in der Pflicht, sowohl im Hinblick auf den eigenen Geschäftsbereich als auch bzgl. der unmittelbaren Zulieferer die umfassenden Sorgfaltspflichten des Abschn. 2 des Gesetzes (Rz 28 ff.) zu erfüllen.

[1] Wagner/Ruttloff/Wagner, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis, 2022, Rn. 65.

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