Versicherung muss Verbraucher über unwirksame Klausel informieren

Über Klauseln in Versicherungsverträgen, die für unzulässig befunden wurden, können sich Versicherungen den Versicherten gegenüber nicht einfach in Schweigen hüllen. Der BGH hat entschieden, dass eine Pflicht der Versicherer besteht, ihre Kunden über die Unwirksamkeit der Vertragsklauseln zu informieren. Dies würde auch in anderen Bereichen wie dem Energie- oder Telekommunikationsmarkt gelten.

Welche Ansprüche haben Versicherungskunden, wenn in Verträgen unzulässige Klauseln enthalten sind?

Im vor dem BGH verhandelten Fall ging es um eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG wegen der Verwendung von intransparenten Klauseln.

Informationspflicht oder stillschweigende Klauselersetzung

Mit der Klage gegen die Verwendung der intransparenten Klauseln hatten die Verbraucherschützer bereits in den Vorinstanzen Erfolg. Die Versicherung hatte im Jahr 2013 in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Verträge über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen die Klausel zu den Abschlusskosten, ein traditionell heikles Thema bei Versicherungsverträgen, geändert, indem sie ein Klauselersetzungsverfahren nach § 164 VVG (s.u.) durchführte.

  • Das OLG Stuttgart hatte in einem Berufungsverfahren allerdings entschieden, dass die Allianz nicht verpflichtet werden könne, ihre Kunden über die Unwirksamkeit der Vertragsklauseln zu informieren.
  • Dem hat der BGH widersprochen und das Verfahren an das OLG Stuttgart zurückverwiesen.

Folgenbeseitigung nach dem UWG - keine Sperrwirkung des UKlaG

Das OLG Stuttgart war in seinem Urteil davon ausgegangen, dass die Verbraucherzentrale keinen Folgenbeseitigungsanspruch aus § 1 UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen) habe, weil da UKlaG faktisch eine Sperrwirkung in Hinblick auf das UWG entfalte.

Dieser Auffassung widersprach der BGH. Das OLG Stuttgart sei rechtsfehlerhaft von einem spezialgesetzlichen Vorrang des Unterlassungsklagegesetzes ausgegangen.

Die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des UWG seien nebeneinander anwendbar.

Versicherer müssen aktiv über unwirksame Klauseln informieren

Die Versicherung müsse ihre Kunden aktiv informieren, wenn sie in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine unwirksame Klausel verwendet habe.

Dies ergebe sich aus dem Folgenbeseitigungsanspruch nach § 8 UWG.

Der BGH befand, dies würden auch für "andere Konsummärkte" gelten.

Die Verbraucherzentrale Hamburg sieht in dem Urteil eine Signalwirkung für den Verbraucherschutz, die weit über Versicherungsfragen hinausgeht.

  • Der BGH habe in seinem Urteil klargestellt, dass Verbraucherschutzverbände hinsichtlich aller verbraucherschützenden Vorschriften ein Folgenbeseitigungsanspruch zustehen könne
  • und sie deshalb entsprechende Informations- und Aufklärungsschreiben von Unternehmen einfordern dürften.

Sie sind aber nicht wunschlos glücklich denn: 

"Eigentlich hätten wir uns auch eine Mitsprache bezüglich der konkreten Anforderungen des Informationsschreibens an die Kunden erhofft"

Verbraucherschützer sehen Auswirkungen auf Energie- und Telekommunikationsmark

Konkret denken die Verbraucherschützer hier an den Energie- und Telekommunikationsmarkt. Wenn Strom- oder Telefonkunden künftig aufgrund fehlerhafter Klauseln zu viel bezahlten, müssten sie jetzt darüber besser informiert werden.

(BGH, Urteil v. 14.12.2017, I ZR 184/15).

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Norm

§ 164 VVG: Bedingungsanpassung

(1) 1Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. 2Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.