Umweltfeindliche Kartellabsprachen durch 5 große Autokonzerne?

Schon wieder droht den deutschen Autokonzernen Ungemach in Form von Bußgeldern in Milliardenhöhe. Die EU-Kommission wirft den Konzernen illegale Kartellabsprachen vor, die die Ausrüstung der Fahrzeuge mit wirksamen Abgasreinigungssystemen verhindert haben sollen. Wieder winkt dem ersten reuigen Büßer die strafmildernde Kronzeugenregelung.

Die fünf größten Automobilhersteller Deutschlands  VW, BMW, Mercedes, Porsche und Audi sollen seit den neunziger Jahren in konzernübergreifenden  „Arbeitsgruppen“, den sogenannten „5-er Gesprächskreisen“ bei regelmäßigen Treffen geheime Absprachen über die Einführung von Abgasreinigungssystemen getroffen haben.

Absprachen zur Vermeidung umweltfreundlicher Technik?

Nach den Ermittlungen der EU-Wettbewerbskommissarin Margarethe Vestager sollen die Autohersteller sich verständigt haben,

  • wirksame Abgasreinigungssysteme wie den SCR-Katalysator für Dieselmotoren
  • sowie moderne Partikelfilter (OPF) für Benziner zurückzuhalten.
  • Dies gehe aus Unterlagen hervor, die bei diversen Durchsuchungen in den Konzernen sichergestellt worden seien.
  • Bereits im Jahr 2009 sollen die  5er-Arbeitskreise der Unternehmen  entschieden haben, den Einsatz eines Partikelfilters bei Ottomotoren unbedingt zu vermeiden.

Laut Spiegel hat man sich außerdem darauf verständigt, ein „politisches Lobbying in Brüssel“ zu beauftragen mit dem Zweck, die Verschärfung der Grenzwerte für den Ausstoß von Partikeln der Ottomotoren möglichst lange zu verzögern.

Dienten die Arbeitskreise dem erlaubten technischen Austausch?

VW hatte in einer Sondersitzung den Aufsichtsrat am 26.7.2017 darüber unterrichtet, dass Kartellvorwürfe im Raum stehen. In der Sitzung bestritt der Konzern jedoch die Richtigkeit der Vorwürfe. Ein technischer Austausch sei zwischen Autoherstellern weltweit üblich. Dies diene der Qualität der Innovationen und sei weltweit auch in anderen Branchen gängige Praxis.

Technik zur Luftreinhaltung gezielt verhindert?

Die Vorwürfe der Wettbewerbskommissarin wiegen schwer, denn insbesondere der Partikelfilter ist eine effiziente Technik, um den Ausstoß von Feinstaub bei Benzinfahrzeugen erheblich zu verringern. In Lkw ist diese Technik längst Standard. Die Anpassung an Personen-Kraftfahrzeuge wäre technisch ohne weiteres machbar gewesen. Pro Fahrzeug verursacht ein Partikelfilter ca. 150 bis 200 Euro Mehrkosten - weniger als Leichtmetallfelgen. Ziel der Absprachen soll es gewesen sein, zu verhindern, dass ein Konzern sich durch technische Neuerungen einen Vorsprung gegenüber den anderen sichert und diese dann gezwungen sind, nachzuziehen.

Wettbewerb bei Abgasreinigungssystemen durch Absprachen eingeschränkt

Die EU-Kommission wirft den Konzernen vor, durch diese Absprachen den Wettbewerb bei der Einführung von Abgasreinigungssystemen in Europa eingeschränkt zu haben. Sie hätten den Verbrauchern damit die Möglichkeit genommen, umweltfreundlichere Fahrzeuge zu kaufen, obwohl die entsprechende Technologie vorhanden gewesen sei. Auch wenn es sich dabei nicht um Preisabsprachen handelte, so sei dies ein Verstoß gegen europäisches Kartellrecht.

Daimler preschte mit Selbstanzeige nach vorne

Daimler hat frühzeitig gehandelt und seit dem Jahr 2011 an besonders problematischen Treffen der „Arbeitsgruppen“ nicht mehr teilgenommen.

  • Eine wichtige Rolle beim Rückzug des Unternehmens soll laut Handelsblatt die frühere Verfassungsrichterin  Christine Hohmann-Dennhardt, seinerzeit bei Daimler Vorstand für Integrität und Recht, gespielt haben.
  • Nach ihrem Wechsel zu VW hat Hohmann-Dennhardt wegen der konzernübergreifenden  „Arbeitsgruppen“ wohl auch dort Alarm geschlagen (→ VW: Die Fachfrau für Compliance geht).
  • Beide Konzerne haben Selbstanzeige erstattet
  • und einen Antrag auf Kronzeugenregelung gestellt.

Offenbar hat Daimler die Anzeige als Erster gestellt und kann daher am ehesten auf teilweisen Straferlass oder sogar auf Straffreiheit hoffen.

Warnfunktion des Lkw-Kartells ungehört verpufft

Eigentlich hätten die Konzerne gewarnt sein müssen. Erst im Jahr 2011 war das Lkw-Kartell aufgeflogen und hatte zu enormen, von der EU-Kommission verhängten Bußgeldern in Höhe von ca. 1,1 Milliarden Euro im Jahr 2016 geführt (→ Lkw Kartell und-Rekord-Geldbußen wegen Preisabsprachen). Der Vorfall zeigt einmal mehr, welch langwieriges und mühseliges Unterfangen es ist, eine nachhaltige Compliance-Kultur in der Wirtschaft zu etablieren. Dass selbst eingetretener Schaden nicht unbedingt klug macht, zeigen die nicht gezogenen Lehren aus dem Lkw-Kartell. Immerhin scheinen Verfassungsrichter sich in der Compliance  zu bewähren, auch wenn ihre Engagements bald endeten, laut Branchenkennern weil sie ihre Arbeit allzu ernst genommen haben könnte.

Es drohen Bußgelder im Milliardenbereich

Sollten sich die Vorwürfe als wahr erweisen, so dürften die möglichen Bußgelder, die sich am Umsatz der Unternehmen orientieren, gewaltig sein. Aber nicht nur die Bußgelder dürften den Unternehmen zu schaffen machen. Neben den Strafen droht die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen u.a. durch betroffene Zulieferunternehmen, die durch die Absprachen finanzielle Einbußen erlitten haben.

BMW erkennt die Vorwürfe nicht an

BMW hat bereits erklärt, entsprechend den International-Financial-Reporting-Standards eine  Milliarde Euro für eine eventuell zu erwartende Strafe zurückzustellen. BMW erkennt die Vorwürfe der EU-Kommission jedoch nicht an und will sich mit allen Mitteln gegen mögliche Sanktionen zur Wehr setzen.

Mehrere Monate Zeit zur Stellungnahme

Die Konzerne haben nun Gelegenheit, zu den Vorwürfen der EU-Kommission Stellung zu nehmen. Hierfür dürfen sie sich einige Monate Zeit lassen.

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EuGH zur Kronzeugenregelung

GWB-Novelle in Kraft

Hintergrund:

Kronzeugenregel

Die erfolgreiche Arbeit der Kartellbehörden beruht nicht zuletzt auf der Kronzeugenregelung. Danach kommt das Unternehmen, das Preisabsprachen anzeigt, ungeschoren davon. Das Bundeskartellamt wirbt auf seinen Internet-Seiten offensiv für das anonyme Anzeige-Verfahren, das Privatpersonen (auch Mitarbeitern) strikte Anonymität zusichert.

Die Regelung ist nicht unumstritten, da sie zu Ermittlungszwecken der Kartellbehörden quasi zum Foulspiel einlädt. Möglicherweise verleitet die Kronzeugenregelung gar die eine oder andere Branchengröße dazu, erst die Preise mit kleineren Konkurrenten abzusprechen, um diesen dann im zweiten Schritt bei den Kartellbehörden anzuschwärzen und selbst Dank der Kronzeugenregelung straffrei zu bleiben.

Nach Auffassung des EuGH (Urteil v. 15.03.2017, C-162/15 P-R) ist aber zu berücksichtigen, dass es die

  • unabdingbare Voraussetzung der Wiederherstellung des Gleichgewichts des Marktes
  • und Durchsetzung schadensrechtliche Ansprüche durch betroffene Unternehmen ist,
  • dass kartellwidrige Absprachen überhaupt erst aufgedeckt würden.

Dies sei in der Praxis häufig nur durch aktives Anzeigeverhalten eines oder mehrerer der an der rechtswidrigen Absprache beteiligten Unternehmen zu erreichen.

GWB-Reform 2017 hat Schadensersatzanspruch kartellgeschädigter Unternehmen verstärkt

Eine zentrales Element der Kartellrechtsreform 9.6.2017 war die erhebliche Ausweitung des Schadenersatzrechtes.

  • Jedes Unternehmen in einer Lieferkette, dass infolge einer Kartellabsprache für Waren oder Dienstleistungen zu viel gezahlt hat, kann hiernach seinen Schaden ersetzt verlangen.
  • Hierbei helfen ihm gesetzliche Vermutungen,
  • denn gem.  § 33 a GWB wird widerleglich vermutet, dass ein nachgewiesener Kartellverstoß zu einem Schaden geführt hat.
  • Nach § 33 c GWB wird widerleglich vermutet, dass der Schaden durch den Kartellgeschädigten in einer Lieferkette auch weitergegeben wurde.
  • Den durch Kartellabsprachen Geschädigten wird ein Anspruch auf die Vorlage umfassender Dokumente zum Nachweis der unrechtmäßigen Absprachen eingeräumt, § 33 g GWB.
Schlagworte zum Thema:  Kartellrecht, Bußgeld, Umweltschutz