Kein Gruppenfotos auf Facebook ohne Zustimmung veröffentlichen

Für die Veröffentlichung eines bei einer öffentlichen Veranstaltung aufgenommenen Gruppenfotos auf einer Facebook-Seite ist, wenn die Personen identifizierbar sind, deren Zustimmung einzuholen, denn es handelt sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Zudem birgt es, aufgrund der großen Reichweite, Missbrauchsmöglichkeiten.

Streitigkeiten um die Veröffentlichung von Gruppenfotos auf Social-Media-Websites beschäftigen immer öfter die Gerichte.

OVG bestätigte Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Verwarnung

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied über den einem Fall einer datenschutzrechtlichen Verwarnung einer politischen Partei durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Es ging es um die Veröffentlichung eines Gruppenfotos auf der Facebook-Seite einer Partei.

Foto einer öffentlichen Informationsveranstaltung veröffentlicht

Aufgenommen worden war das Foto bereits im Jahr 2014 auf einer öffentlichen Informationsveranstaltung, zu der die Partei über die Presse eingeladen hatte. Es ging dabei der es um den Bau einer Ampelanlage ging. Die Aufnahme, auf der ca. 30 – 40 Teilnehmer zu erkennen sind, stammte von einem der Veranstaltungsteilnehmer.

Nach Verzögerungen bei dem Bauprojekt hatte die Partei dieses Foto vier Jahre später zusammen mit einem Baustellenfoto nun auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht. Ein auf dem Foto abgebildetes Ehepaar forderte den Seiteninhaber daraufhin auf, das Foto zu löschen, da man keine Einwilligung zur Veröffentlichung gegeben habe.

Seitenbetreiber sah keine Verletzung von DSGVO oder Kunsturhebergesetz

Kurze Zeit später beschwerte sich das Ehepaar bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, die daraufhin ein aufsichtsbehördliches Prüfverfahren nach Art. 57 Abs. 1 lit. a und lit f. und Art. 58 Abs. 1 lit. b DS-GVO einleitete und den Seitenbetreiber schließlich verwarnte, nachdem dieser in eine Stellungnahme seine Position bekräftigt hatte, dass man mit der Veröffentlichung der Aufnahme weder gegen Vorgaben der DSGVO noch des Kunsturhebergesetzes verstoßen habe.

Gegen die Verwarnung und die ihm auferlegten Kosten des Verfahrens hatte der Seitenbetreiber vor dem Verwaltungsgericht Hannover geklagt, allerdings wurde die Klage im November 2019 abgewiesen. Doch damit wollte sich der Seitenbetreiber nicht zufriedengeben und strengte daher ein Berufungsverfahren vor dem OVG Lüneburg an, dass das das Urteil der Vorinstanz in weiten Teilen bestätigt wurde.

Veröffentlichung ist zustimmungspflichtige Verarbeitung persönlicher Daten

Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Das OVG stellte klar, dass die Veröffentlichung eines Fotos auf Facebook, auf dem einzelne Personen identifizierbar sind, dem Tatbestand der Verarbeitung persönlicher Daten verwirklicht und die Interessen und Grundrechte der Fotografierten tangieren Es bedarf daher einer Legitimation nach datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Konkludente Einwilligung durch Teilnahme an öffentlicher Veranstaltung legitimiert nur die Presse

Teilnehmer einer öffentlich angekündigten Veranstaltung müssen zwar damit rechnen, dass dort auch Fotos gemacht werden können, die später veröffentlicht werden könnten, eine darin liegende konkludente Einwilligung in diese Veröffentlichung beschränkt sich allerdings ausschließlich auf die Presseberichterstattung, nicht aber auf die Veröffentlichung in Sozialen Medien.

Da durch die Veröffentlichung von Fotos mit identifizierbaren Personen in Sozialen Medien aufgrund der hohen Reichweite und bestehender Missbrauchsmöglichkeiten erhebliche Risiken entstehen können, überwiegt nach Ansicht der Richter das Schutzinteresse der Betroffenen das berechtigte

Interesse an der Veröffentlichung hätte mit Hilfe von Verpixelung wahrgenommen werden können

Im konkreten Fall hätte die Partei ihr berechtigtes Interesse (nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO) an der Veröffentlichung des Fotos wahrnehmen können, ohne dabei die Interessen der abgebildeten Personen zu beeinträchtigen, etwa indem man die Gesichter der Teilnehmer durch eine Verpixelung unkenntlich gemacht hätte. Auch unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwands sei eine solche Unkenntlichmachung für den Seitenbetreiber zumutbar.

Keine journatistischen Privilegien gem. Art. 85 Abs. 2 DSGVO für Facebook-Veröffentlichungen

Das OVG vertritt zudem die Auffassung, dass die Veröffentlichung eines solchen Fotos auf der Facebook-Seite der Partei keine journalistische Tätigkeit darstelle, die nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO besondere Privilegien genießt, da mit der Facebook-Seite keine ausschließlich journalistischen Zwecke verfolgt würden, wie es für diese Ausnahmeregelung notwendig sei.

(OVG Lüneburg, Beschluss v. 19.01.2021, 11 LA 16/20)

Anmerkung:

Mit dem Urteil im Berufungsverfahren liegt damit jetzt auch zweitinstanzliches Urteil vor, das Betreiber von Social-Media-Angeboten bei der Veröffentlichung von Gruppenfotos zu einem vorsichtigen Vorgehen mahnt. Denn auch das OVG räumt den Interessen aller abgebildeten bzw. erkennbaren Personen einen hohen Stellenwert ein, während das Interesse der Inhaltsanbieter nicht so hoch eingeschätzt wird.

Was tun, wenn auf Veranstaltungen Fotos gemacht werden?

Wenn auf Veranstaltungen Fotos gemacht werden, empfiehlt es sichr, auf diesen Umstand und geplante Veröffentlichungsformen beispielsweise schon auf den Einladungen klar hinzuweisen und die Rechtsgrundlagen für diese Datenverarbeitung zu benennen sowie auf Widerspruchsmöglichkeiten hinzuweisen.
Selbstverständlich sollten bei der Auswahl der Fotos für eine Veröffentlichung nur solche Aufnahmen übernommen werden, die zur Illustration des Geschehens geeignet sind und bei denen die Abgebildeten nach Möglichkeit klar und wissentlich für das Foto posieren.

  • Im Zweifelsfall sollte jedoch immer das Einverständnis aller abgebildeten Personen nachweisbar eingeholt werden
  • und wenn dies nicht möglich ist, müssen die Personen, deren Einverständnis nicht vorliegt in ausreichenden Maße unkenntlich gemacht werden, etwa durch Verpixelung der Gesichter.

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Schlagworte zum Thema:  Datenschutz-Grundverordnung, Einwilligung