Wann sind Fotos von Menschen + Verbreiten trotz DSGVO zulässig?

Seit die DSGVO vor ca. anderthalb Jahren in Kraft getreten ist, gibt es etliche Gebiete, auf denen die Rechtsunsicherheit zugenommen hat. Besonders viel Unsicherheit gibt es dazu, was beim Fotografieren von Personen jetzt noch erlaubt ist. Der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte hat zu diesem Thema nun eine Broschüre mit praxisnahe Antworten veröffentlicht. Was ist zu beachten?

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Dr. Stefan Brink, hat eine neue Handreichung veröffentlicht, mit der er den großen Unsicherheiten rund um das Thema Fotografieren und Datenschutz begegnen will.

Vorgaben liefern neben der DSGVO das Kunsturhebergesetz (KUG) und Prersönlichkeitsrechte (GG)

Brink erörtert zunächst Grundsatzfragen wie etwa den prinzipiellen Geltungsbereich der DSGVO, in denen etwa die Abgrenzungen zwischen persönlichen bzw. familiären Gegebenheiten einerseits und anderen Situationen erläutert werden. Ebenso wird auf die Ausnahmen für Aufnahmen im journalistisch-redaktionellen Umfeld eingegangen und schließlich gibt es eine ausführliche Erläuterung der sonstigen rechtlichen Bestimmungen, die bei Foto- und Filmaufnahmen zu beachten sind, insbesondere das Kunsturhebergesetz (KUG) sowie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR).

Veröffentlichungen durch Vereine und Schulen

Einen recht großen Raum nehmen dann noch zwei Bereiche ein, die immer wieder in die Diskussion geraten waren:

  • Zum einen gibt der Datenschutzbeauftragte auf verschiedene Fragen zur Veröffentlichung von Fotos durch Vereine klare Antworten,
  • zum anderen nimmt er Stellung zum Fotografierverbot an Schulen, wie es zuletzt immer wieder in die Schlagzeilen geraten war.

Ausräumen von Mythen rund um das Thema DSGVO und Fotografieren

In einigen Punkten räumt der Datenschutzbeauftragte mit seinen Ausführungen mit verschiedenen Mythen rund um das Thema DSGVO und Fotografieren auf, bzw. er verdeutlicht, wo die Trennungslinien zwischen der erlaubten rein privaten Nutzung und der durch die DSGVO geregelten Nutzung verlaufen.


Haushaltausnahme: Es fällt unter die sogenannte Haushaltausnahme ( → Fotografien, die im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erstellt werden), wenn Aufnahmen beispielsweise in einer durch Nutzername und Passwort geschützten Gruppe oder einem geschlossenen Forum über eine Webseite zugänglich gemacht werden. Nicht mehr unter die Haushaltausnahme fällt es dagegen, wenn die Fotos in Bereichen veröffentlicht werden, in denen diese einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich sind.


Einwilligung nicht zwingend schriftlich: Bei den Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen, auf denen Fotos angefertigt und verbreitet werden dürfen, weist der Datenschutzbeauftragte darauf hin, dass die Einwilligung zu Erhebung und Verbreitung nicht zwingend schriftlich erfolgen muss, sondern diese auch elektronisch, mündlich oder sogar konkludent (z.B. durch Posieren oder Lächeln in die Kamera) abgegeben werden kann. Allerdings muss der Verantwortliche für den Fall, dass die Verarbeitung auf Einwilligung beruht, nachweisen können, dass die betroffene Person vor der Abgabe der Erklärung darauf hingewiesen wurde, dass sie das Recht hat, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Bei Minderjährigen muss zudem die Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.

Größeren Veranstaltungen auf Einladung: Bei „größeren Veranstaltungen auf Einladung“ sieht der Datenschutzbeauftragte eine „Erwartungshaltung der Gäste und der an der Durchführung Beteiligten“ dahingehend, dass eine Dokumentation in Form von Fotografien stattfinden wird.

  • Betroffene Personen müssten daher mit einer „internen“ Verwendung von Fotos rechnen → Mitarbeiterfotos auf Sommerfesten,
  • üblicherweise jedoch nicht damit, dass die Fotos anschließend auch veröffentlicht werden.
  • Ebenso wenig müsse man mit einer werblichen Verwertung der Aufnahmen rechnen.

Ausnahmen davon seien bei öffentlich beworbenen Veranstaltungen denkbar.

Fragen zu Vereinsfotos

In den Ausführungen zu den Vereinsfotos beantwortet der Datenschutzbeauftragte mehrere konkrete Fragen in recht eindeutiger Form. Demnach darf ein Verein aufgrund seiner berechtigten Interessen beispielsweise ein Mannschaftsfoto auch ohne die Einwilligung der Mitglieder veröffentlichen, zumindest sofern es sich um Erwachsenen-Mannschaften handelt.

Anders sieht es dagegen bei Jugendmannschaften aus. Hier überwiegt das Interesse der betroffenen Personen, sodass in diesen Fällen stets die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen ist. Vor einer Veröffentlichung von Mannschaftsfotos müssen die Vereine zudem auf diesen Umstand hinweisen, wobei auch Details z.B. zum Ort der Veröffentlichung (etwa der Name der Website) genannt werden müssen. Derartige Informationen können beispielsweise durch Informationsblätter erfolgen, die an Neumitglieder zum Vereinsbeitritt ausgegeben werden. Altmitglieder können z.B. durch Informationen in der Vereinszeitschrift informiert werden. Bei den Informationen ist auch auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen, das etwa dann von Bedeutung ist, wenn eine Aufnahme eine Person in einer „verfänglichen oder sehr ungünstigen Situation“ zeigt.

Eine Veröffentlichung von Fotos, die auf internen Vereinsfeiern oder Vereinsausflügen gemacht wurden, ist dagegen nicht erlaubt. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die Einwilligung der Fotografierten vorliegt und die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO erfüllt wurden, oder es sich um Fotos handelt, die ohnehin veröffentlicht werden dürfen, weil die Personen nur als Beiwerk erscheinen.

Fragen zu Schulfotos

Hinsichtlich der Problematik von Fotos in Schulen stellt der Datenschutzbeauftragte klar, dass sich kein generelles Foto- und Filmverbot an Schulen mit der DSGVO begründen lässt. Auch für Fotos an Schulen könne die sogenannte Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. C DSGVO herangezogen werden. Allerdings könne auch jede Schule von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und Fotos generell verbieten.

Ein generelles Fotografierverbot hält der Datenschutzbeauftragte für „keine vernünftige Lösung“ und schlägt als Kompromiss eine entsprechende Aufklärung durch die Schule vor, die etwa durch einen Elternbrief darauf hinweisen soll, dass Veröffentlichungen von Aufnahmen nur nach Einwilligung der abgebildeten Personen erlaubt sind.

Download zum Thema "Fotografieren und Datenschutz"

Den kompletten Ratgeber Fotografieren und Datenschutz – Kompakt und praxisorientiert finden Sie auf der Website des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg.