KUG-Ausnahmen für Foto-Veröffentlichung ohne Einwilligung bleiben

Die Datenschutzgrundverordnung verunsichert in vielen Bereichen. Betroffen ist auch das Fotografieren von Personen in der Öffentlichkeit. Nach den strengen DSGVO-Vorgaben zur Einholung der Einwilligung der Betroffenen für eine Datenspeicherung wurde befürchtet, dies würde auf den Bildjournalismus durchschlagen. Das OLG Köln entschied nun, auch künftig gelten bei Veröffentlichung von Fotos, die prinzipiell eine Datenspeicherung darstellt, die Ausnahmen von dem Einwilligungserfordernis gem. Kunsturhebergesetz.

Nicht wenige Skeptiker sahen bereits die gesamte Foto-Berichterstattung in On- und Offline-Medien durch die Einführung der DSVO in Gefahr, insbesondere befürchteten sie, dass künftig keine Bilder mit Personen veröffentlicht werden könnten.

Keine neue Problematik

Auch schon vor der DSGVO gab es strenge Regeln im Hinblick auf das Anfertigen und Veröffentlichen von Fotos, auf denen Personen zu erkennen sind.

  • Denn auch hierbei handelt es sich bereits um Verarbeitung personenbezogener Daten, für die eine Einwilligung der Betroffenen benötigt wird,
  • oder für die es eine andere rechtliche Grundlage geben muss.

Eine solche gab und gibt es Deutschland im Kunsturhebergesetz (KUG).

KUG-Regelung zur Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung der Fotografierten

In § 23 KUG sind einige Ausnahmen aufgeführt, nach denen für das Veröffentlichen von Fotos keine Einwilligung bei den fotografierten Personen eingeholt werden muss. Hierzu zählt das Gesetz etwa

  • Bilder mit zeitgeschichtlichem Wert,
  • Fotos, die bei Großveranstaltungen aufgenommen werden,
  • Fotos, bei denen Personen lediglich als Beiwerk des eigentlichen Inhalts zu sehen sind.

Strenge Zustimmungspflicht nach DSGVO

Nach der DSGVO muss zwar grundsätzlich jeder Betroffene der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten explizit zustimmen, was in vielen Situationen jedoch praktisch nicht umzusetzen ist. Unter Experten war bislang umstritten, ob diese strengen DSGVO Vorgaben seit dem 25. Mai nun die Regelungen des KUG außer Kraft gesetzt haben.

Öffnungsklausel in der DSGVO

Beim OLG Köln sieht man dies zumindest im Hinblick auf journalistische Berichterstattung nicht problematisch.

  • Dabei verweist man auf den Artikel 85 DSGVO, der eine Öffnungsklausel für nationale Regelungen darstellt, über die Ausnahmeregeln etwa für die journalistische Berichterstattung möglich sein sollen.
  • Die EU-Mitgliedsstaaten können also jeweils eigene Vorgaben machen, ob und welche Ausnahmeregelungen sie treffen wollen, um das Recht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit mit dem Datenschutz in Einklang zu bringen bzw. um zu verhindern, dass diese Rechte durch den Datenschutz zu sehr beeinträchtigt werden. 

Auch alte Ausnahmeregeln gelten weiter

Nach Auffassung des OLG Köln schreibt die DSGVO nicht vor, dass diese Öffnungsklausel ausschließlich für neue Gesetze gültig sei, sondern auch bestehende Regelungen betrifft, die wie eben das KUG ihre Gültigkeit behalten und daher weiterhin Anwendung finden.

Offene Fragen bezüglich nicht journalistische Aufnahmen

Allerdings bezieht sich der Beschluss des OLG Köln lediglich auf die journalistische Berichterstattung.

  • Ob die Ausnahmen des KUG auch für andere Situationen anwendbar ist, lässt sich nicht sagen.
  • Dies betrifft etwa die Veröffentlichung von Bildern auf Unternehmens-Websites,
  • aber auch auf Blogs oder Webangeboten von Privatpersonen oder Künstlern.

Hier bleiben die Unsicherheiten daher zunächst weiter bestehen. Problematisch ist auch, dass es in dem Beschluss ausschließlich um die Veröffentlichung von Aufnahmen geht, das Erstellen der Fotos allerdings ebenfalls schon als Verarbeitung von Daten anzusehen ist. Es ist daher momentan davon auszugehen, dass für das Fotografieren von Personen die Regelungen der DSGVO gelten.

OLG Köln, Beschluss v. 18.06.2018, 15 W 27/18.

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Hintergrund:

Eine umfassende Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei Fotografien nach der DSGVO hat die brandenburgische Datenschutzbehörde herausgegeben.

Schlagworte zum Thema:  Datenschutz-Grundverordnung, Urheberrecht