Abmahngefahr bei WhatsApp-Nutzung wegen Zugriff auf Kontaktdaten

WhatsApp ist eine der meistgenutzten Apps zum Austausch von Kurznachrichten oder Fotos. Doch weil die App auf alle gespeicherten Kontaktdaten zugreift und diese an die WhatsApp-Server übermittelt, gibt es datenschutzrechtliche Bedenken. Ein Beschluss des AG Bad Hersfeld weist auf Abmahngefahren für die Nutzer hin, doch Datenschützer sehen eine extensive Interpretation der Nutzer-Verantwortung.

WhatsApp ermöglicht den schnellen und kostenfreien Austausch von Textnachrichten, Sprachnachrichten, Fotos und Videos. Das Programm hat damit Dienste wie SMS und MMS weitgehend verdrängt und gehört zu den populärsten Apps überhaupt. Doch viele Datenschützer beanstanden den laschen Umgang von WhatsApp mit den Daten der Kunden. Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld könnten auch auf die Nutzer Probleme zukommen.

Problem der Weitergabe Daten Dritter

Konkret geht es um die Weitergabe der auf den Smartphones bzw. Tablets gespeicherten Kontaktdaten an den Dienstbetreiber.

  • Bei der Installation der App lässt diese sich ein Zugriffsrecht auf das Kontaktverzeichnis einräumen und überträgt alle hier gefundenen Daten an die WhatsApp-Server.
  • Auf diese Weise können die Nutzer einfacher in Kontakt mit anderen Nutzern treten, die ebenfalls schon bei WhatsApp angemeldet sind, doch landen dadurch auch die Kontaktdaten solcher Personen bei WhatsApp, die diesen Dienst nicht verwenden

Einwilligung gespeicherter Dritter notwendig

Eine solche Weitergabe der Kontaktdaten ist jedoch nur dann erlaubt, wenn die betroffenen Personen zuvor zugestimmt haben.

  • Prinzipiell müsste also jeder WhatsApp-Nutzer zunächst diese Einwilligungen aller im Kontaktverzeichnis eingetragenen Personen einholen,
  • andernfalls könnte eine Abmahnung durch die Betroffenen drohen.

Vom AG Bad Hersfeld (Beschluss v. 15.05.2017, F 120/17 EASO ) wird die Nutzung von WhatsApp ohne Einholung der Zustimmungen aller Betroffenen gem. § 823 BGB explizit als deliktisches, rechtswidriges Verhalten eingestuft, das abgemahnt werden kann.

In dem vor dem Amtsgericht verhandelten Fall ging es um die Smartphone-Nutzung eines Kindes, dessen Mutter darin u.a. verpflichtet wurde, diese Nutzung zu begleiten und zu beaufsichtigen. Das Kind müsse über die Risiken aufgeklärt werden und notwendige Schutzmaßnahmen getroffen werden, um Schäden, wie hier durch die möglichen Abmahnungen, zu verhindern.

Datenschützer sind überrascht

Bei Datenschützern und Rechtsexperten hat diese strikte Auslegung allerdings für einige Verwunderung gesorgt.

So stufte etwa der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar gegenüber der Zeit-Online die Urteilsbegründung als eine extensive Interpretation der Nutzer-Verantwortung ein.

Auch der IT-Fachanwalt Thomas Stadler äußerte hier gewisse Zweifel, ob die Nutzer sich tatsächlich an der Rechtsverletzung beteiligen. Als primär Verantwortlichen für den Rechtsverstoß sehen beide den Dienstanbieter selbst.

Konsequenzen der Entscheidung

Abmahnungen wegen einer WhatsApp-Nutzung sind bislang nicht bekannt und auch nach dem Beschluss hat etwa der Hamburger Datenschutzbeauftragte keine Pläne, jetzt gegen Privatnutzer vorzugehen.

  • Wohl aber kann er sich vorstellen, das Urteil als Druckmittel gegen Facebook zu verwenden, um das automatisierte Auslesen der Daten zu beenden bzw. eine Option zu erzwingen, mit der lediglich die Übermittlung bestimmter Kontaktdaten erlaubt wird.

Berufliche Nutzung eher problematisch

Während nach Ansicht der meisten Rechtsexperten das Risiko wegen einer WhatsApp-Nutzung abgemahnt zu werden, für Privatanwender eher theoretischer Natur ist, könnte es für Nutzer, die ihre Smartphones auch beruflich nutzen, schon eher zu Problemen kommen.

  • Bei geschäftlicher bzw. beruflicher Nutzung von Smartphone bzw. Tablet sollte daher auf die Verwendung von WhatsApp auf dem Gerät besser verzichtet werden.
  • Viele Unternehmen haben auch aus diesem Grund WhatsApp bereits von den Diensthandys verbannt.

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Hintergrund

WhatsApp-Problem aus Datenschutzsicht

Das Problem ist die Übertragung von Kontaktdaten bei WhatsApp aus dem Adressbuch der Nutzer an den Dienstanbieter. Diese Praxis verstößt gegen das europäische Datenschutzrecht und ist strafbar.

WhatsApp - was ist das Problem aus Datenschutzsicht?

Das Problem beim Datenschutz ist die Übertragung von Kontaktdaten bei WhatsApp aus dem Adressbuch der Nutzer an den Dienstanbieter. Diese Praxis verstößt gegen das europäische Datenschutzrecht und ist strafbar.

Verstoß gegen Datenschutz erfolgt wissentlich

Wer WhatsApp nutzt, erlaubt dem Messenger-Dienst auf die Daten aller Kontakte zuzugreifen, die auf dem Handy gespeichert sind. Doch die Personen hinter den Kontaktdaten haben nicht zugestimmt, dass ihre Daten zu WhatsApp gelangen. Somit handelt es sich hier um einen Verstoß gegen den Datenschutz, der von den Nutzern wissentlich in Kauf genommen wird.

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