2.1 Europa

 
Richtlinie 2004/35/EG: Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
Regelungsbereich

Gilt für eingetretene und jede unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, die durch die in Anhang III aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden.

Schädigung der Umwelt durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen.

Gilt nicht für Personenschäden, Schäden an Privateigentum oder wirtschaftliche Verluste.
Wer ist betroffen? Berufliche Tätigkeiten gemäß Anhang III direkt, alle anderen Tätigkeiten bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Kernaussagen

Verschuldensunabhängige Haftung bei Tätigkeiten nach Anhang III.

Umgesetzt und konkretisiert im Umweltschadensgesetz.

2.2 Bund

 
Strafgesetzbuch (StGB)
Regelungsbereich

Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324330d):

  • Verunreinigung von Gewässern, Boden und Luft; Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen,
  • unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen,
  • unerlaubtes Betreiben von Anlagen,
  • unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern,
  • Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete,
  • schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften.
Wer ist betroffen? Jeder, der durch vorsätzliche und fahrlässige Handlungen Umweltschäden verursacht und einen der genannten Straftatbestände erfüllt.
Kernaussagen

Straftaten werden nur natürlichen Personen angelastet, nie einem Unternehmen.

Untersucht würde im Ernstfall der persönliche Anteil der Mitarbeiter an der Tat.

Das kann dann durchaus Führungskräfte treffen, die ihren Überwachungs-, Auswahl-, Anleitungs- und Organisationspflichten nicht nachgekommen sind.
 
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Regelungsbereich

Anlagenbezogene Haftung für Umwelteinwirkungen mit Personen- oder Sachschäden.

Bestimmte Anlagen, die unter die Störfallverordnung fallen, sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet.
Wer ist betroffen?

Inhaber von bestimmten Anlagen (Anhang 1) aus den Bereichen:

  • Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie,
  • Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe,
  • Stahl, Eisen, Metalle,
  • chemische Erzeugnisse,
  • Oberflächenbehandlung,
  • Holz, Zellstoff,
  • Nahrungsmittel,
  • Abfälle und Reststoffe,
  • Lagerung, Be-, Entladen,
  • Sonstiges.
Kernaussagen

Inhaber der aufgeführten Anlagen sind schadenersatzpflichtig, wenn durch eine Umwelteinwirkung jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Im Todesfall besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld für Hinterbliebene.

Inhaber von Anlagen, die in Anhang 2 genannt sind, müssen durch eine Deckungsvorsorge absichern, dass sie ggf. ihren Schadenersatzpflichten nachkommen können.

Das UmweltHG ist anlagenbezogen. Für menschliche Handlungsweisen, wie z. B. das Einbringen oder Einleiten umweltgefährdender Stoffe in Boden, Wasser oder Luft, gilt das UmweltHG nicht.

Gehaftet wird auch für noch nicht fertiggestellte oder nicht mehr betriebene Anlagen.

Die Haftung für Sachschäden ist bei nachweisbar bestimmungsgemäßem Betrieb eingeschränkt, die Ursachenvermutung greift dann nicht.
 
Umweltschadensgesetz (USchadG)
Regelungsbereich

Setzt die EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG in deutsches Recht um und soll Schäden an der Biodiversität verhindern.

Schutzzweck ist die Umwelt an sich.
Wer ist betroffen?

Berufliche Tätigkeiten gemäß Anlage 1 direkt, z. B.:

  • Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen,
  • Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, die einer Erlaubnis, Genehmigung, Anzeige oder Planfeststellung bedürfen,
  • erlaubnisbedürftige Wassernutzung,
  • Umgang mit Gefahrstoffen, Biozidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln,
  • Gefahrguttransporte,
  • Betrieb von Kohlendioxidspeichern,
  • bestimmte gentechnische Tätigkeiten.
Betroffen sind außerdem alle anderen beruflichen Tätigkeiten, sofern vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde.
Kernaussagen

Nur die berufliche Tätigkeit wird von diesem Gesetz erfasst. Dabei wird unterschieden zwischen Tätigkeiten mit einer verschuldensunabhängigen Haftung – Gefährdungshaftung – und anderen beruflichen Tätigkeiten.

Alle zumutbaren Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen müssen ergriffen werden.

Betrifft zahlreiche Branchen und es ist zu prüfen, ob eine Umweltschadensversicherung abgeschlossen werden sollte.

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