Der Sachverhalt muss mit dem Beschwerdeführer erörtert werden.[1] Die Erörterung zielt darauf ab, Fragen zum Sachverhalt zu klären und zusätzliche Informationen zu erhalten.

Das LkSG macht keine Vorgaben dazu, in welcher Form die Erörterung erfolgen soll. In Betracht kommen etwa Telefongespräche, Videokonferenzen, persönliche Treffen oder Korrespondenz per E-Mail oder über Internetplattformen, wie sie viele kommerzielle Anbieter für die Durchführung von Beschwerdeverfahren zur Verfügung stellen.

Auch bei der Erörterung des Sachverhalts sind die Vorgaben hinsichtlich der Barrierefreiheit und Zugänglichkeit zu beachten. Vor allem muss die Erörterung in einer Sprache erfolgen, die der Beschwerdeführer spricht und versteht. Das kann in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Viele internetgestützte Plattformen für Beschwerden nutzen eingebaute automatische Übersetzungsdienste wie Google-Translate oder DeepL (was je nach Ausgestaltung datenschutzrechtlich problematisch sein kann; dies ist im Einzelfall zu prüfen).

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