Das Beschwerdeverfahren geht, wie alle Pflichten des LkSG, zurück auf die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.[1] Die UN-Leitprinzipien sind eine Reihe von Grundsätzen, die das Verhältnis zwischen wirtschaftlichen Aktivitäten von Unternehmen und den Menschenrechten betreffen. Sie gliedern sich in drei Säulen. Die dritte Säule trägt den Titel "Zugang zu Abhilfe". In den Prinzipien, die unter dieser Säule der UN-Leitprinzipien zusammengefasst sind, geht es u. a. darum, dass Unternehmen einen Mechanismus einrichten müssen, damit betroffene Personen und Gruppen das Unternehmen darauf hinweisen können, wenn das Unternehmen ihre Menschenrechte durch seine wirtschaftlichen Aktivitäten verletzt.

Die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens nach dem LKSG lehnt sich an diese Obliegenheit nach den UN-Leitprinzipien an. Es ist wichtig, diesen Zusammenhang im Blick zu behalten, weil das LkSG das Beschwerdeverfahren eher oberflächlich regelt. Bei der Interpretation des Gesetzes kann man auf die UN-Leitprinzipien zurückgreifen[2]; die Gesetzesbegründung zum LkSG weist darauf auch ausdrücklich hin.[3] Darüber hinaus gibt es Materialien und Hinweise zur Auslegung der UN-Leitprinzipien, die unter vom UN-Hochkommissar für Menschenrechte und der OECD herausgegeben worden sind.[4] Auch auf diese kann bei der Interpretation des LkSG zurückgegriffen werden; darauf weist die Gesetzesbegründung ebenfalls hin.[5]

[2] Gläßer/Kühn, in: Henn/Jahn, BeckOK Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, 3. Edition 2023, Rn 32; Hembach, Praxisleitfaden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, S. 169.
[3] BT-Drucksache 19/28649, S. 41.
[4] UN-Hochkommissar für Menschenrechte: The Corporate Responsibility to Respect Human Rights. An Interpretive Guide; OECD Due Diligence Guidance for Responsible Business Conduct; OECD Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas.
[5] BT-Drucksache 19/28649, S. 41.

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