Neben der Verhängung von Bußgeldern sieht das LkSG den Ausschluss von Vergabeverfahren vor.[1] Das betrifft die Vergabe von Verträgen über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge durch öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber.[2]

Im Vergaberecht wird zwischen dem Oberschwellenbereich und dem Unterschwellenbereich unterschieden. Ab bestimmten Schwellenwerten richtet sich das Vergabeverfahren nach EU-Recht; unterhalb dieser Werte nicht. Der Ausschluss von Aufträgen betrifft jedenfalls den sog. Oberschwellenbereich. Ob auch der Unterschwellenbereich erfasst wird, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetz. Die besseren Argumente sprechen dafür, auch diesen Bereich einzubeziehen.[3]

Unternehmen "sollen" von den Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn gegen sie ein Bußgeld in bestimmter Höhe verhängt worden ist. Das bedeutet, dass ein Ausschluss regelmäßig erfolgt. Auftraggeber können aber von dem Ausschluss absehen, wenn es dafür besondere Gründe gibt.[4] Das Gesetz bezeichnet diese Gründe nicht näher.

Der Ausschluss ist nur dann vorgesehen, wenn das Bußgeld die Höhe von mindestens 175.000 EUR erreicht. Das Bußgeld muss rechtskräftig verhängt worden sein.[5]

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Unternehmen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren von Vergabeverfahren ausgeschlossen. Der Zeitraum von drei Jahren ist die Maximalfrist; die Behörde muss sie nach den Umständen des Einzelfalles entsprechend festsetzen.[6] Es kann diesen Zeitraum durch eine Selbstreinigung nach § 125 GWB verkürzen.[7]

Technisch wird der Ausschluss dadurch umgesetzt, dass die Geldbuße gegen Unternehmen ins Wettbewerbsregister eingetragen wird. Öffentliche Auftraggeber sind gehalten, bei der Durchführung von Vergabeverfahren zu prüfen, ob ein Bieter im Wettbewerbsregister eingetragen ist und ihn dann ggf. auszuschließen.

[2] Rung/Wenzel, in: Berg/Kramme, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), 1. Aufl. 2023, Rn 7; Freund/Krüger, NVwZ 2022, 665, 668.
[3] Freund/Krüger, NVwZ 2022, 665, 668.
[4] Neun/König, in: Wagner/Ruttloff/Wagner, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis, 1. Aufl. 2022, Rn 1.719.
[5] Rung/Wenzel, in: Berg/Kramme, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), 1. Aufl. 2023, § 22 Rn 18.
[6] Neun/König, in: Wagner/Ruttloff/Wagner, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis, 1. Aufl. 2022, Rn 1.720.
[7] Neun/König, Wagner/Ruttloff/Wagner, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis, 1. Aufl. 2022, Rn 1.693.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Compliance Office Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge