Die nachfolgende Checkliste gibt einen Überblick über die im Zusammenhang mit AGB regelmäßig auftretenden Fragen und ihre Prüfung in der sachlogisch gebotenen Reihenfolge. Der Gesetzestext kann im Internet abgerufen werden.[1]

 
(1) Liegen AGB nach §§ 305 ff. BGB vor? §§
  Voraussetzung dafür ist:  
  für eine Vielzahl von Verträgen § 305 Abs. 1 Satz 1, 2;
  vorformulierte Vertragsbedingungen § 310 Abs. 3 Nr. 2; ggf.
  die der Verwender dem Vertragspartner bei Vertragsschluss stellt § 306a BGB
  Keine Individualabrede § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB
  Kein Vertrag im Erbrecht, Familienrecht oder Gesellschaftsrecht, kein Tarifvertrag, keine Betriebs- oder Dienstvereinbarung § 310 Abs. 4 BGB
       
(2) Wenn ja: Wurden AGB Vertragsbestandteil?  
  gegenüber Verbrauchern ist nötig: § 305 Abs. 2, 3, § 305a BGB
    – Ausdrücklicher Hinweis/deutlich sichtbarer Aushang
    – Möglichkeit der anderen Partei zur Kenntnisnahme
    – Einverständnis der anderen Partei
  gegenüber Unternehmern ist nötig: § 310 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BGB
    – Einverständnis der Parteien über Geltung der AGB, auch stillschweigend
  Keine vorrangige Individualabrede § 305b BGB
  Keine überraschende/mehrdeutige Klausel § 305c BGB
(3) Wenn ja: Sind vereinbarte AGB unwirksam?  
  Existiert vorrangiges zwingendes Recht? (vgl. § 309 Satz 1 BGB)
  Wenn nein, wird von dispositivem Recht vertraglich abgewichen? § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
    – nicht bei bloßer Wiedergabe der gesetzlichen Regelung  
    – nicht bei bloßer Leistungsbeschreibung  
    – aber: ggf. Transparenzkontrolle § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB
  bei Verwendung gegenüber einem Verbraucher: Prüfung anhand der Verbotskataloge und der Generalklausel (in dieser Reihenfolge) §§ 309, 308, 307 Abs. 1 und 2 BGB; § 310 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 BGB
  bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer: Prüfung anhand der Generalklausel, Verbotskataloge wirken mittelbar § 307 Abs. 1, 2 BGB, § 310 Abs. 1 BGB
       
(4) Wenn ja: Rechtsfolgen der Unwirksamkeit (ohne Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des EuGH-Urteils v. 7.8.2018, C-96/16, C-94/17; siehe 5.2.)  
  Fortbestand des Vertrages oder der Klausel im Übrigen (Stichwort: Blue Pencil Test) § 306 Abs. 1 BGB
  Gesetzliche Regelung anstelle der nichteinbezogenen oder unwirksamen AGB § 306 Abs. 2 BGB
  Keine "geltungserhaltende Reduktion !"  
  Ausnahmsweise insgesamt unwirksamer Vertrag, wenn Fortbestand mit gesetzlicher Regelung für eine Partei unzumutbar § 306 Abs. 3 BGB
[1] Etwa unter http://www.bmj.de.

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