Technische Regel: ASR A1.8 Verkehrswege

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Wir stellen Ihnen die ASR A1.8 "Verkehrswege" vor.

Bei Einhaltung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind.

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Was sind überhaupt Verkehrswege?

Verkehrswege sind Bereiche auf dem Gelände eines Betriebes oder auf Baustellen für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr. Dazu gehören insbesondere

  • Flure,
  • Gänge einschließlich Laufstege und Fahrsteige,
  • Bühnen und Galerien,
  • Treppen,
  • ortsfeste Steigleitern und
  • Laderampen.

Fahrzeuge im Sinne dieser Regel sind z. B.:

  • Fahrzeuge für die Personenbeförderung und den Lastentransport,
  • Flurförderzeuge,
  • kraftbetriebene fahrbare Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen und
  • manuell betriebene Fahrzeuge, z. B. Fahrräder.

Anforderungen an das Einrichten von Verkehrswegen

Verkehrswege müssen eine ebene und trittsichere Oberfläche aufweisen, um Gefährdungen durch z. B. Stolpern, Umstürzen oder Wegrutschen zu vermeiden.

Einbauten, z. B. Schachtabdeckungen oder Abläufe, sind bündig in die Verkehrswege einzupassen. Der Oberflächenbelag ist den maximalen Beanspruchungen und der Verkehrsbelastung entsprechend zu wählen.

Mehr dazu lesen Sie in Abschnitt 4 der ASR A1.8 Verkehrswege "Anforderungen an das Einrichten von Verkehrswegen".

Innerbetriebliche Verkehrswege für den Fahrzeugverkehr

Fußgänger- und Fahrzeugverkehr sind so zu führen, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden. Dafür müssen Wege für den Fahrzeugverkehr in einem Mindestabstand von 1 m an Türen und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen. Außerdem hat es sich bewährt, den Fußgängerverkehr in diesen Bereichen zusätzlich durch ein Geländer vom Fahrzeugverkehr zu trennen.
Die Mindestbreite der Wege für den Fahrzeugverkehr berechnet sich aus der Summe

  • der größten Breite des Transportmittels oder Ladegutes,
  • des Randzuschlags und
  • des Begegnungszuschlags.

Die Sicherheitszuschläge (Rand- und Begegnungszuschläge) sind abhängig von der Fahrgeschwindigkeit und der Kombination von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr (siehe Tabelle 3 der ASR A1.8 Verkehrswege). Bei Geschwindigkeiten des Fahrzeugverkehrs größer als 20 km/h sind größere Zuschläge erforderlich.

Kennzeichnung und Abgrenzung von Verkehrswegen

Lassen sich Gefährdungen im Bereich von Verkehrswegen nicht durch technische Maßnahmen verhindern oder ergeben sich Gefährdungen durch den Fahrzeugverkehr aufgrund unübersichtlicher Betriebsverhältnisse, müssen die Verkehrswege deutlich erkennbar gekennzeichnet werden, z. B. eine dauerhafte Gefahr bei einer Ausgleichsstufe im Verkehrsweg durch gelbschwarze Streifen.
Wenn es das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich macht, sind Geländer oder Leitplanken zur Abgrenzung zwischen niveaugleichen Verkehrswegen und umgebenden Arbeits- und Lagerflächen oder zwischen Wegen für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr zu setzen.

Anfahrschutz bei Regalen im Bereich von innerbetrieblichen Verkehrswegen

Ortsfeste Regale müssen nach Abschnitt 4.2.5 der DGUV Regel 108-007 - Lagereinrichtungen und -geräte an ihren Eckbereichen - auch an Durchfahrten - durch einen mindestens 0,3 m hohen, ausreichend dimensionierten, nicht mit dem Regal verbundenen und mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehenen Anfahrschutz gesichert sein.


Schlagworte zum Thema:  Flurförderzeuge, Arbeitsstätte