4.2.1 Standsicherheit

Die Standsicherheit von Regalen und Schränken muss in jedem Betriebszustand gegeben sein. Hierbei sind neben der zulässigen Nutzlast auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern zu berücksichtigen. Ortsfeste Regale, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen in besonderer Weise gesichert sein.

 

Als standsicher können unter Voraussetzung ausreichender Tragfähigkeit und lotrechter Aufstellung im Allgemeinen angesehen werden:

  • Regale und Schränke mit entsprechendem Eigengewicht;
  • Schränke mit Ausziehsperren, die das Aufziehen jeweils nur einer Schublade zulassen;
  • Schränke mit Flügeltüren, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Vierfache der Schranktiefe beträgt;
  • Regale sowie Schränke mit Schiebe- oder Rolltüren, die von Hand be- und entladen werden, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Fünffache der Regal- oder Schranktiefe beträgt;
  • Regale auf Grund ihrer Verbindungs- und Aufstellungsart.

Besondere Sicherungen sind z.B. Verbindungen der Regale untereinander oder mit geeigneten Bauwerksteilen.

Siehe auch Anhang 2 Abbildungen 4a und 4b.

4.2.2 Aufbau- und Betriebsanleitungen

Für Regale muss eine Aufbau- und Betriebsanleitung vorliegen, die Hinweise für Aufstellung, Betrieb und notwendige Sicherheitsmaßnahmen enthält. Dies gilt auch für Schränke, deren Bauart besondere Hinweise für Aufstellung und Betrieb erforderlich macht.

  Siehe auch DIN EN 62 079/VDE 0039 "Erstellen von Anleitungen; Gliederung, Inhalt und Darstellung".

4.2.3 Sicherungen gegen Heraus- oder Herabfallen

4.2.3.1

Bauelemente von Regalen und Schränken müssen so ausgeführt oder gesichert sein, dass sie durch unbeabsichtigtes Lösen weder heraus- noch herabfallen können.

  Solche Bauelemente sind z.B. eingesteckte Rahmenteile, eingehängte oder eingesteckte Einlegeteile sowie Schubladen und Auszüge.

4.2.3.2

Auflagen zur Aufnahme der Ladeeinheiten müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass sie nicht herabfallen können; sie müssen die Ladeeinheiten sicher aufnehmen können.

  Siehe auch Anhang 2 Abbildung 6.

4.2.3.3

An Regalen, die mit Fördermitteln be- und entladen werden, müssen die Träger gegen eine Aushebekraft von mindestens 7500 N und höchstens 10000 N gesichert sein. Die Sicherungselemente müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.

4.2.4 Sicherungen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten und Lagergut

4.2.4.1

Die nicht für die Be- und Entladung vorgesehenen Seiten von Regalen müssen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten gesichert sein. Die Dimensionierung der Sicherungen muss den Abmessungen und Lasten der Ladeeinheiten entsprechen.

4.2.4.2

Bei Palettenlagerung müssen die Sicherungen gegen herabfallende Ladeeinheiten auch an den obersten Ablagen mindestens noch 0,5 m hoch sein.

  Siehe auch Anhang 2 Abbildung 7.

4.2.4.3

Die Bereiche über Regaldurchgängen müssen sicher gegen das Herabfallen von Ladeeinheiten und gegen das Hindurchfallen von Lagergut ausgeführt sein.

4.2.4.4

Doppel-Regale, die von zwei Seiten mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln beladen werden, müssen Durchschiebesicherungen aufweisen, die bis zu einer Höhe von mindestens 150 mm wirksam sind.

  Siehe auch Anhang 2 Abbildung 8a.

4.2.4.5

Durchschiebesicherungen nach Abschnitt 4.2.4.4 sind nicht erforderlich, wenn bei mittiger Einlagerung zwischen den von beiden Seiten eingebrachten größten Ladeeinheiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 mm gewährleistet ist.

  Siehe auch Anhang 2 Abbildung 8b.

4.2.4.6

An Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen Schutzmaßnahmen gegen herabfallende Gegenstände getroffen sein. Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen ausreichend dimensioniert und ausreichend befestigt sein.

4.2.5 Anfahrschutz

Ortsfeste Regale, die mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen an ihren Eckbereichen - auch an Durchfahrten - durch einen mindestens 0,3 m hohen, ausreichend dimensionierten, nicht mit dem Regal verbundenen und mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehenen Anfahrschutz gesichert sein. Dies gilt nicht für die Innenseiten ortsfester Endregale bei verfahrbaren Einrichtungen.

 

Als ausreichend dimensioniert kann ein Anfahrschutz angesehen werden, wenn er eine Energie von mindestens 400 Nm aufnehmen kann.

Hinsichtlich gelb-schwarzer Gefahrenkennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

4.2.6 Aufstellung

Regale müssen lotrecht aufgestellt sein. Abweichungen der Regalstützen von der Lotrechten in Längs- und Tiefenrichtung der Regale dürfen nicht mehr als 1/200 der Regalstützenhöhe betragen. Die Anschlüsse von Trägern und Fachböden dürfen in der Höhe nicht mehr als 1/300 des Stützenabstandes voneinander abweichen.

4.2.7 Kennzeichnung

4.2.7.1

An ortsfesten Regalen mit einer Fachlast von mehr als 200 kg oder einer Feldlast von mehr als 1000 kg, an verfahrbaren Regalen und Schränken s...

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