Große Defizite bei der Gefährdungsbeurteilung
Wer als Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung in Deutschland psychische Risikofaktoren außen vor lässt, muss erst einmal mit keinen Konsequenzen rechnen. Fällt es der Behörde auf, weist sie auf die Pflichtverletzung hin. Wird dann nicht nachgebessert, kann das Vergehen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dann droht eine Bußgeldstrafe. Ein harmloser Umgang mit einer ernsten Sache, die für die Betroffenen und die Wirtschaft solch gravierende Folgen hat.
Fragen nach psychosozialen Aspekten werden zu selten gestellt
Laut einem Bericht des Ausschusses der höheren Aufsichtsbehörde der Europäischen Union (EU) berücksichtigt nur knapp jeder zweite größere Betrieb im Hotel- und Gaststättengewerbe in Deutschland auch psychosoziale Aspekte und stellt Fragen wie:
- Kann der Beschäftigte das Pensum der Tätigkeit mitbestimmen?
- Wird in Wechselschicht gearbeitet oder auch nachts?
- Wird unter hohem Zeitdruck gearbeitet?
- Sind regelmäßig Pausen möglich?
Laxer Umgang und harmlose Konsequenzen
Deutschland scheut sich davor, psychische Belastungen in Gefährdungsbeurteilungen konsequent zu betrachten. Im europäischen Vergleich steht Deutschland mit diesem laxen Verhalten allerdings im unteren Mittelfeld. Schlechter sieht es u. a. in Rumänien und Ungarn aus, wie eine Studie zum innereuropäischen Vergleich der DGPPN und der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Freiburg belegt.
Deutlich härtere Strafen in den meisten europäischen Ländern
Die Deutschen könnten von ihren europäischen Nachbarn lernen. Denn in den meisten Ländern hat die Nicht-Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung inklusive psychischer Belastungen deutlich härtere Konsequenzen. Sie reichen vom Bußgeld, über strafrechtliche Verfolgung bis hin zur Freiheitsstrafe.
Hätte ein Arbeitsausfall verhindert werden können, drohen bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
Kommt es beispielsweise in Frankreich zu einem Arbeitsausfall, der durch eine Gefährdungsbeurteilung hätte verhindert werden können, und fehlt der Arbeitnehmer länger als 3 Monate, kann gegen den Arbeitgeber ein Bußgeld in Höhe von bis zu 45.000 EUR oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verhängt werden.
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Thomas Grünschläger
05.08.2014 21:55 Uhr
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