Kann ich als Mieter auch Betreiber einer Anlage sein?

Wer kann alles Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage sein? Und spielen hier Eigentumsverhältnisse überhaupt eine Rolle? Anwalt Rehm informiert.

Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat in seinen Leitlinien (LV 35) zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert, wer der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist:

„Verantwortlich für die sichere Verwendung, einschließlich des Schutzes anderer Personen im Gefahren-bereich, ist derjenige, der die überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet. Zur Erfüllung seiner Verpflichtungenhat er die notwen-digen Maßnahmen für die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Ermittlung der Prüffristen erfolgt nach § 3 Abs. 6 BetrSichV.“

Mieter können auch Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage sein

Die Eigentumsverhältnisse sind in dieser Hinsicht irrelevant. Ein Vermieter oder Verpächter ist als Betreiber anzusehen, wenn er die Entscheidungen über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen trifft. Wichtig ist nur „die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer der Betriebsanlagen und dem Nutzer.“ Wenn der Arbeitgeber gleichzeitig Eigentümer der Anlage ist, ist er auch als Betreiber anzusehen.

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Was ist überhaupt eine überwachungsbedürftige Anlage?

Der Begriff der „überwachungsbedürftigen Anlagen“ ist in § 2 Abs. 13 BetrSichV geregelt. Diese sind:

  • Anlagen nach § 2 Nummer 30 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes,
  • die erlaubnispflichtigen Anlagen gemäß § 18 Abs. 1 bzw. Anhang 2 BetrSichV,
  • Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb solcher Anlagen dienen.

Welche Verantwortung trägt der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage?

Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage trägt die Verantwortung für die sichere Funktion der Anlage, welche zu den Arbeitsmitteln gehört, und erst verwendet werden darf, nachdem der Arbeitgeber

  • eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
  • die dabei ermittelte Schutzmaßnahme nach dem Stand der Technik getroffen und
  • festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmitteln nach dem Stand der Technik sicher ist.
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Schlagworte zum Thema:  Überwachung, Betriebssicherheitsverordnung