Die wichtigsten Änderungen der neuen Betriebssicherheitsverordnung 2016
In der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurden neue Regelungen aufgenommen, insbesondere bezüglich der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen, bei denen sich Anpassungsbedarf gezeigt hat. Die aktuelle Fassung ist verständlicher formuliert und soll – bei gleichem Schutzniveau – den Vollzug und die Anwendung in der Praxis erleichtern.
Insbesondere in Sachen Prüfung enthält die neue #Betriebssicherheitsverordnung Neuerungen.
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Die wichtigsten Änderungen der neuen Betriebssicherheitsverordnung - Anwendungsbereich
§ 1 "Anwendungsbereich" definiert die von der Verordnung ausgeschlossenen Energieanlagen neu: Für Behälter, Rohrleitungen und Gasfüllanlagen der Gasversorgung gelten die zusätzlichen Vorschriften bezüglich Prüfungen und Erlaubnispflicht nach Abschn. 3 (§§ 15-18) nicht. Für Erdgastankstellen sind dagegen Erlaubnis und Prüfungen erforderlich.
Rechtliche Neuerung - erlaubnispflichtige Anlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen
Nach § 2 "Begriffsbestimmungen" fallen nun erlaubnispflichtige Anlagen (§ 18 Abs. 1, z. B. Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen) ausdrücklich unter die überwachungsbedürftigen Anlagen. Daneben gehören nun auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen, zu den überwachungsbedürftigen Anlagen.
Dies hat Auswirkungen auf die Prüfungen von (ZÜS-)prüfpflichtigen Anlagen nach den §§ 15 ff. Die bisherige Regelung hatte zur Folge, dass z. B. Lageranlagen ohne explosionsgefährdete Bereiche zwar nach § 18 der Erlaubnispflicht unterlagen, nicht jedoch in den Anwendungsbereich des Anhangs 2 Abschn. 3 fielen und somit die Prüfpflichten gem. Anhang 2 Abschn. 4 nicht gegriffen haben. Aber das Gefährdungspotenzial der in § 18 Abs. 1 aufgeführten Anlagen hat es erforderlich gemacht, dass diese uneingeschränkt zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen und zukünftig der Prüfung gem. § 15 unterzogen werden müssen.
Neue Betriebssicherheitsverordnung - Prüfumfang von zur Prüfung befähigten Person wurde erweitert
Nach § 15 kann eine zur Prüfung befähigte Person nun auch folgende Prüfungen durchführen:
- alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen,
- Prüfungen bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach prüfpflichtigen Änderungen und vor Wiederinbetriebnahme, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden.
Die Anforderungen an erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sowie an Prüfungen nach Änderungen bzw. Ereignissen werden darüber hinaus präzisiert.
Bei der Prüfung von Arbeitsmitteln müssen nun explizit auch Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person aufgezeichnet werden (§ 14). Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach § 17 müssen ebenfalls Name und Unterschrift des Prüfers, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich den Name der zugelassenen Überwachungsstelle enthalten. Bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten ist jeweils die elektronische Signatur aufzuzeichnen.
Neue Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung - Anforderungen an "Erlaubnisunterlagen" wurden erweitert
Die Anforderungen an "Erlaubnisunterlagen" wurden erweitert. Sie müssen nun auch belegen, dass
- mögliche Gefährdungen, die sich aus der Arbeitsumgebung und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln ergeben, betrachtet wurden und Anforderungen und vorgesehene Schutzmaßnahmen geeignet sind und
- Maßnahmen berücksichtigt wurden, die aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber entstehen.
Außerdem wird nach § 18 die gemeinsame Erlaubnispflicht für Betankungsanlagen (räumlicher und betriebstechnischer Zusammenhang zwischen Gasfüllanlage (Nr. 3) und Tankstelle (Nr. 6)) gestrichen. Künftig sind für diese Anlagen getrennte Erlaubnisse erforderlich.
Übrigens: Tankstellen, Betankungsanlagen und Lageranlagen müssen als "Ex-Anlagen" spätestens zum 1.6.2018 geprüft werden (§ 24).
Weitere Neuerungen der Betriebssicherheitsverordnung 2016
Die Anforderungen an Betriebsanweisungen und Mitarbeiterinformation wurden mit kleinen Änderungen griffiger formuliert (§ 12).
Die Ordnungswidrigkeiten wurden angepasst und erweitert: So wird z. B. der Tatbestand der nicht rechtzeitigen Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen eingefügt (§ 22).
Und: Die Anhänge für bestimmte Arbeitsmittel (z. B. Notfallplan für Aufzüge) und Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen) wurden umfangreich angepasst. Hier finden Sie die neue Betriebssicherheitsverordnung.
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