Das ist bei Ferienjobs in Sachen Arbeitsschutz zu beachten
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Jugendliche arbeiten dürfen. Dabei gibt es bei manchen Branchen wie der Landwirtschaft oder der Gastronomie Ausnahmen. Generell gilt aber, dass Jugendliche ab 15 Jahren max. 8 Stunden am Tag und max. 40 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Und wenn sie schulpflichtig sind, darf der Ferienjob höchstens 4 Wochen pro Jahr dauern.
#Jugendarbeitsschutz - das ist beim #Ferienjob in Sachen #Arbeitsschutz zu beachten.
Click to tweet
Jugendlich im Ferienjob: Erlaubt ist leichte und ungefährliche Arbeit
Für Jugendliche ist schwere körperliche oder gefährliche Arbeit, wie etwa das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit, nicht erlaubt. Kinder zwischen 13 und 14 Jahren dürfen nur leichte Tätigkeiten erledigen, wie Gartenarbeit, Austragen von Zeitungen oder Botengänge und das auch nur mit Erlaubnis der Eltern und bis max. 2, im landwirtschaftlichen Bereich bis max. 3 Stunden am Tag.
Jugendarbeitsschutz - Arbeitszeiten sind einzuhalten
- 13- bis 14-jährige Kinder dürfen mit Erlaubnis der Eltern zwischen 8 und 18 Uhr 2 bis 3 Stunden arbeiten.
- 15- bis 17-jährige Jugendliche dürfen von 6 bis 20 Uhr arbeiten.
- Ab 16 Jahren dürfen Schüler bis 22 Uhr in der Gastronomie arbeiten.
- Schüler, die 16 Jahre oder älter sind, dürfen im mehrschichtigen Betrieb sogar bis 23 Uhr arbeiten.
- Wochenendarbeit ist nur bei Sportveranstaltungen erlaubt.
Arbeitsschutz bei Jugendlichen - Pausen sind länger als bei Erwachsenen
- Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,5 und bis zu 6 Stunden steht Unter-18-Jährigen eine Pause von mindestens 30 Minuten Pause zu.
- Mindestens 60 Minuten muss die Pause betragen, wenn jugendliche Schüler mehr als 6 Stunden am Tag arbeiten.
An den Versicherungsschutz beim Ferienjob denken
Bei einem Ferienjob ist außerdem zu beachten, dass ...
- Aufgaben, Arbeitszeiten und Lohn in einem Vertrag klar beschrieben sind,
- der Arbeitgeber den Schüler in der Zeit der Beschäftigung unfallversichern muss,
- keine Beiträge zur Sozialversicherung anfallen,
- Steuern fällig werden, wenn der Lohn über 896 Euro pro Monat liegt. Allerdings werden diese normalerweise im nächsten Jahr wieder erstattet.
-
Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz melden: Pflichten & Rechte
946
-
Bildschirmbrille: Wer trägt die Kosten?
552
-
Fürsorgepflichten des Arbeitgebers - eine Übersicht
435
-
Keine Arbeitszeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit
343
-
Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch für Betriebsärzte?
260
-
Ist die Teilnahme an der arbeitmedizinischen Vorsorge eigentlich Arbeitszeit?
251
-
Gewerbeaufsicht im Haus: Rechte und Pflichten der Unternehmen
168
-
Arbeitsunfall im Homeoffice - was ist zu beachten?
141
-
Chronisch krank und berufstätig
135
-
Betriebliche Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz
122
-
Arbeitsunfall auf der Skipiste: Für Skilehrer ja, für Geschäftsführer nein?
28.11.2025
-
„Gassi-Gehen“ als fremdbestimmte Tätigkeit anerkannt
21.11.2025
-
Geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung
14.11.2025
-
Cannabis-Legalisierung: Konsequenzen für den betrieblichen Arbeitsschutz
10.11.20251
-
Maschinenverordnung: Gesetzesentwurf zur Umsetzung in Deutschland
01.09.2025
-
Sicherheitsrisiken an Unternehmensschnittstellen
05.08.2025
-
23-Kilo-Grenze für die Paketzustellung immer noch nicht geklärt
25.07.2025
-
Psychische Störungen: Bald schon eine anerkannte Berufskrankheit?
24.07.2025
-
Fürsorgepflichten des Arbeitgebers - eine Übersicht
21.07.2025
-
Forderung nach verbessertem Mutterschutz und lückenloser Arbeitszeiterfassung
10.07.2025
Yvonne Nestler
Thu Jul 13 17:20:16 CEST 2017 Thu Jul 13 17:20:16 CEST 2017
Hallo an die Redaktion,
die Personen, die sich mit Arbeitsschutz beschäftigten, sollten ihre Artikel kurz von Personen gegenlesen lassen, die etwas von Lohnsteuer verstehen. Auch, wenn es einen Artikel über Ferienarbeit bereits seit Jahrzehnten gibt, sollte der Text den neuen steuerlichen Gegebenheiten angepasst werden. Der Punkt: "... es ist ratsam, beim Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte abzugeben ..." passt schon seit vielen Jahren nicht mehr. Es gibt keine Lohnsteuerten mehr zum Abgeben. Also, bitte etwas mehr Sorgfalt.
Mit freundlichem Gruß
Philipp Vogt
Sun Jul 23 08:10:53 CEST 2017 Sun Jul 23 08:10:53 CEST 2017
Hallo Frau Abramowski,
vielen Dank für den Hinweis. Die Passage wurde geändert.
Ihre Haufe Online-Redaktion