ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
Wer die ASR A2.2 in der Praxis anwendet, kann davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) erfüllt. Nicht mehr gültig ist die Arbeitsstättenrichtlinie 13/1.2.
ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände - halten Sie die Anforderungen ein?
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ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“: Eignung von Feuerlöschern und Löschmitteln
Feuerlöscher bzw. Löschmittel werden vom Hersteller entsprechend der Eignung einer oder mehreren Brandklassen zugeordnet. Diese Zuordnung ist auf dem Feuerlöscher mit Piktogrammen angegeben.
- Brandklasse A: Brände fester Stoffe (hauptsächlich organischer Natur), verbrennen normalerweise unter Glutbildung, Beispiele: Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle, Autoreifen
- Brandklasse B: Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen, Beispiele: Benzin, Öle, Schmierfette, Lacke, Harze, Wachse, Teer
- Brandklasse C: Brände von Gasen, Beispiele: Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen, Erdgas
- Brandklasse D: Brände von Metallen, Beispiele: Aluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium und deren Legierungen
- Brandklasse F: Brände von Speiseölen und -fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten
Als Brandmelder werden technische Geräte zum Auslösen eines Alarms im Falle eines Brandes bezeichnet. Dabei wird unterschieden zwischen automatischen Brandmeldern, welche einen Brand anhand seiner Eigenschaften (z.B. Rauch, Temperatur, Flamme) erkennen, und nichtautomatischen Brandmeldern, die von Hand betätigt werden (Handfeuermelder). Der Alarm kann dem Warnen der anwesenden Personen oder dem Herbeirufen von Hilfe (z.B. Sicherheitspersonal, Feuerwehr) dienen.
ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“: Branderkennung und Alarmierung
Geeignete Maßnahmen zur Alarmierung von Personen sind z.B.:
- Brandmeldeanlagen mit Sprachalarmanlagen (SAA) oder akustische Signalgeber (z.B. Hupen, Sirenen),
- Hausalarmanlagen,
- Elektroakustische Notfallwarnsysteme (ENS),
- optische Alarmierungsmittel,
- Telefonanlagen,
- Megaphone,
- Handsirenen,
- Zuruf durch Personen oder
- personenbezogene Warneinrichtungen.
ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“: Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen
Der Arbeitgeber hat Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang der im Betrieb vorhandenen brennbaren Stoffe, der Brandgefährdung und der Grundfläche der Arbeitsstätte in ausreichender Anzahl bereitzustellen.
Für die Ermittlung der Art und Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher kann die Arbeitsstätte in Teilbereiche unterteilt werden, sofern dies wegen der baulichen Gegebenheiten oder der Nutzungsbedingungen sinnvoll oder erforderlich ist. Die zu einer Arbeitsstätte gehörenden Teilbereiche können in unterschiedliche Brandgefährdungen eingestuft sein.
Ausgehend von der Grundfläche (Summe der Grundflächen aller Ebenen) der Arbeitsstätte sind die erforderlichen Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus der Tabelle 2 der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ ist dann die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entsprechend ihrem Löschvermögen zu entnehmen, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten mindestens der aus der Tabelle 3 der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ entnommenen Zahl je Brandklasse entsprechen muss.
Für die Grundausstattung werden im Regelfall nur Feuerlöscher angerechnet, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen.
Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung festgestellt, hat der Arbeitgeber neben der Grundausstattung und den Grundanforderungen für die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen zu ergreifen.
ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“: Organisation des betrieblichen Brandschutzes
Zur Organisation des betrieblichen Brandschutzes gehören u.a.:
- Unterweisungen
- Brandschutzordnungen
- Flucht- und Rettungspläne
- Notfall- und andere Übungen
- Brandschutzhelfer
- Brandschutzbeauftragte
- Instandhaltungen und Prüfungen
- Absprachen mit der örtlichen Feuerwehr
-
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