Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen. Werden diese Regelungen angewendet, kann ein Unternehmen davon ausgehen, dass es die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung einhält.
Für Anwendungsbereiche, die nicht durch die Arbeitsstättenverordnung abgedeckt werden, wie z. B. Transportmittel im öffentlichen Verkehr, muss auf die Unfallverhütungsvorschrift BGV A8 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ zurückgegriffen werden.
ASR A 1.3 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Begriffsbestimmungen
Im Kapitel Begriffsbestimmungen werden beispielsweise folgende Definitionen geliefert:
- Erkennungsweite ist der größtmögliche Abstand zu einem Sicherheitszeichen, bei dem dieses noch lesbar und hinsichtlich Form und Farbe erkennbar ist.
- Lang nachleuchtendes Sicherheitszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine bestimmte Zeit nachleuchtet. Obwohl die Sicherheitsfarben Rot und Grün im nachleuchtenden Zustand nicht dargestellt werden können, bleiben graphisches Symbol und geometrische Form erhalten und es besteht ein Sicherheitsgewinn gegenüber den nicht langnachleuchtenden Sicherheitszeichen.
ASR A 1.3 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Übersichtliche Tabellen erleichtern die Arbeit in der Praxis
Im Kapitel Kennzeichnung sind folgende Angaben zur Gestaltung von Sicherheitszeichen in einer Tabelle zusammengefasst:
- Geometrische Form (in Farbe),
- Bedeutung des Zeichens,
- Sicherheitsfarbe,
- Kontrastfarbe,
- Farbe des graphischen Symbols,
- Anwendungsbeispiele.
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