§ 28 Dokumentation
(1) 1Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. 2Der Bericht muss enthalten:
1. |
eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode, |
2. |
eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind, |
3. |
die Höhe der von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe, |
4. |
einen Anhang und |
5. |
den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden. |
3Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. 4Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:
1. |
die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung, |
2. |
die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung, |
3. |
die nach § 11 errechneten Differenzbeträge, |
4. |
die nach § 12 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung, |
5. |
die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18, |
6. |
die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5, |
7. |
den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs, |
8. |
den im Vorjahr an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichteten Gesamtbetrag und |
9. |
im Vorjahr nach § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Abzug gebrachten Netzentgelte. |
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