Sichere Arbeitsplätze mit kollaborierenden Robotern müssen externen Anforderungen gerecht werden. Dazu gehören technologische, medizinische bzw. biomechanische, prüftechnische, ergonomische sowie arbeitsorganisatorische Aspekte.[1] Alle diese Kriterien müssen hinsichtlich gesetzlichen sowie Norm-basierten Forderungen hinterfragt und auf ihre Konformität geprüft werden.

Der Erfüllung von gesetzgeberischen und normativen Sicherheitsanforderungen kommt eine große Bedeutung zu. Dazu gehört insbesondere der Aufwand für die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Betriebsfähigkeit, für regelmäßige Überprüfungen und die Dokumentation. Dabei gilt es eine Vielfalt an Hinweisen und Regelungen zu beachten.[2] Diese basieren auf der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, welche über das Produktsicherheitsgesetz in nationales deutsches Recht überführt ist. Ihr Ziel ist, ein angemessenes Sicherheitsniveau der kollaborierenden Roboteranlage bei Erstauslieferung sicherzustellen.

Zudem sind mehrere Normen zu beachten und anzuwenden. Die EN ISO 10218 Teil 1 und Teil 2 legen Sicherheitsanforderungen speziell für Industrieroboter fest, die EN ISO 11161 fokussiert integrierte Fertigungssysteme. Weiterhin müssen die Gestaltungsleitsätze zur Risikobeurteilung und -minderung für die Sicherheit von Maschinen im Rahmen der EN ISO 12100 sowie EN ISO 14121 und die DIN EN 62061 hinsichtlich der funktionalen Sicherheit von elektrischen Steuerungen berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die sicherheitsbezogenen Teile der Roboter-Steuerungen gemäß EN ISO 13849. Die EN ISO 13855, welche spezielle arbeitsschutzrelevante Aspekte für Schutzeinrichtungen behandelt, ist ebenso anzuwenden wie die DGUV-V 1, die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die VDE 0105-100. Daraus lässt sich ableiten, dass für kollaborierende Robotersysteme gleiche Anforderungen gelten wie für "klassische" Industrieroboter.

Darüber hinaus nimmt die ISO/TS 15066 einen besonderen Stellenwert ein. Diese legt Sicherheitsanforderungen explizit für kollaborative industrielle Robotersysteme sowie deren Arbeitsumfeld fest und ist damit als Ergänzung zu den Anforderungen an den industriellen Roboterbetrieb gemäß der EN ISO 10218 zu sehen. Zuletzt werden in TRBS 1201 arbeitswissenschaftliche Hinweise für die Benutzung überwachungsbedürftiger Anlagen gegeben.

Die Umsetzung dieser vielseitigen Forderungen aus den oben genannten Regelwerken für Sicherheitsmaßnahmen kann auf vielfältige Art und Weise erfolgen. Im Folgenden werden einige – nicht abschließende – Beispiele genannt.

Für den Mitarbeiter muss immer die Möglichkeit gegeben sein, sich schnell vom Roboter entfernen und in Sicherheit bringen zu können. Auch müssen leicht erreichbar Not-Halt-Schalter installiert sein, die das Robotersystem umgehend abschalten. Durch sensortechnische Hinderniserkennung und darauf basierender Abschaltfunktion, beispielsweise durch den Einsatz lichtbasierter Projektion von Sicherheitsräumen sowie deren vollständige Überwachung, kann zusätzliche Sicherheit gewährleistet werden – diese sehr spezifische Option muss mit der konkreten Nutzung des kollaborierenden Roboters abgestimmt sein. Die Lokalisierung des Menschen im Arbeitsumfeld durch den Einsatz von Sensorfußböden gehört ebenfalls dazu.

Abschließend ist festzuhalten, dass die weitestmögliche Reduzierung des Verletzungsrisikos Pflicht für jeden Nutzer und Betreiber einer Roboteranlage ist. Dies gilt auch für kollaborierende Roboter, wobei die Berufsgenossenschaft bei der Prüfung und Zertifizierung unterstützt.

[1] IFA Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (2017): Kollaborierende Roboter (COBOTS). Sichere Kooperation von Mensch und Roboter, www.dguv.de/ifa/fachinfos/kollaborierende-roboter/index.jsp.
[2] Siehe VDMA Robotik + Automation (2016), Sicherheit bei der Mensch-Roboter-Kollaboration.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge