Neben der allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung zur Zusammenarbeit aus § 10 ASiG ist in der Praxis für eine wirksame Gestaltung der Arbeitsbedingungen eine enge Abstimmung zwischen diesen Fachgebieten erforderlich. Nicht nur Betriebsbegehungen und die Mitwirkung bei der Einführung neuer Arbeitssysteme oder Arbeitsmittel sind Kernprozesse der gemeinsamen Beratungstätigkeit. Zunehmend wichtige Fragestellungen im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit erfordern von beiden Fachgebieten eine enge Zusammenarbeit. Nur durch die valide Erfassung des körperlichen und sozialen Wohlbefindens der Beschäftigten können Einwirkungen auf Arbeitssysteme und Prozesse systematisch und ganzheitlich beschrieben und beurteilt werden.

Ein Anwendungsfall ist beispielsweise die Frage, ob ein Mitarbeiter nach einer Alkoholerkrankung noch in einem Lager arbeiten darf, wo es zu den Arbeitsaufgaben gehört, Fahrzeuge zu führen (z. B. Stapler). Falls der Erkrankte nach der Rückkehr aus einer Therapie nun genesen ist, spricht eigentlich nichts dagegen, die Gefahr eines Rückfalls ist jedoch besonders in der ersten Zeit nach der Therapie hoch. In der Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmediziner können entsprechende Formen der Abstinenzkontrolle vereinbart werden, die zum einen die Sicherheit beim Führen des Fahrzeugs und damit aller Mitarbeitenden positiv beeinflussen. Zum anderen ist der Arbeitsmediziner auch für die erkrankte Person eine gute Unterstützung, durch die schwierige erste Zeit nach der Therapie zu kommen.

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